Vorlage_1B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten
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Beilage 1 B zur Anhörung vom 05.01.2011 Aus rein praktischen Verordnung Gründen wird bei der über die behördliche Strassensignalisation Artikelnummerierung
noch mit "a" und "b" etc
(BSSV) gearbeitet. Die Verord-
nung wird zu einem
späteren Zeitpunkt vollvom xx.yy.zzzz ständig korrekt durch-
nummeriert.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5, 6, 32 Absatz 3, 57, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG)
sowie auf Artikel 53 des Bundesgesetzes vom 8. März 19602 über die Nationalstrassen,
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Voraussetzungen der Verwendung, die Anordnung und das Anbringen der in der Verordnung vom ...3 über die Strassenbenützung (E-StBV) geregelten und in deren Anhang 1 abgebildeten Signale und Markierungen; die Ziffern in Klammern bei den Signalen beziehen sich auf Anhang 1 E-StBV;
b. die Strassenreklamen.
Art. 2 Begriffe
1 Signalisation im Sinne dieser Verordnung ist das Anordnen, Anbringen und Entfernen von Signalen und von Markierungen.
2 Die Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die jeweils für die Signalisation zuständige Behörde.
2. Kapitel: Allgemeine Anforderungen an die Strassensignalisation
Art. 3 Grundsätze
1 Signale und Markierungen dürfen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse erforderlich ist. Wo sie unerlässlich sind, dürfen sie nicht fehlen.
1 SR 741.01
2 SR 725.11
3 SR ... 2011–....