Vorlage_1B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 38 Seiten

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Beilage 1 B zur Anhörung vom 05.01.2011 Aus rein praktischen Verordnung Gründen wird bei der über die behördliche Strassensignalisation Artikelnummerierung

noch mit "a" und "b" etc

(BSSV) gearbeitet. Die Verord-

nung wird zu einem

späteren Zeitpunkt vollvom xx.yy.zzzz ständig korrekt durch-

nummeriert.

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 5, 6, 32 Absatz 3, 57, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG)

sowie auf Artikel 53 des Bundesgesetzes vom 8. März 19602 über die Nationalstrassen,

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a. die Voraussetzungen der Verwendung, die Anordnung und das Anbringen der in der Verordnung vom ...3 über die Strassenbenützung (E-StBV) geregelten und in deren Anhang 1 abgebildeten Signale und Markierungen; die Ziffern in Klammern bei den Signalen beziehen sich auf Anhang 1 E-StBV;

b. die Strassenreklamen.

Art. 2 Begriffe

1 Signalisation im Sinne dieser Verordnung ist das Anordnen, Anbringen und Entfernen von Signalen und von Markierungen.

2 Die Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die jeweils für die Signalisation zuständige Behörde.

2. Kapitel: Allgemeine Anforderungen an die Strassensignalisation

Art. 3 Grundsätze

1 Signale und Markierungen dürfen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse erforderlich ist. Wo sie unerlässlich sind, dürfen sie nicht fehlen.

1 SR 741.01

2 SR 725.11

3 SR ... 2011–....