Vorlage_1C

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 9 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Strassen ASTRA

Beilage 1 C

zur Anhörung vom 05.01.2011

E-StBV und E-BSSV:

Folgeänderungen (mit Kurzerläuterungen)

1. Änderungen der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)1

Fahrzeugbeleuchtung (bisher Art. 30 Abs. 4 VRV) Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 171 Abs. 4 Art. 171 Abs. 4

4 Für Motoreinachser, die ohne Zusatzgeräte4 Für Motoreinachser, die ohne Zusatzgeräte nicht mehr als 80 kg wiegen, ist kein fest nicht mehr als 80 kg wiegen, ist kein fest angebrachtes Licht erforderlich. Es gilt Arti- angebrachtes Licht erforderlich. Es gilt Artikel 30 Absatz 4 VRV. kel 30 Absatz 4 VRV. Es muss jedoch, wenn

eine Beleuchtung nach Artikel 48 Absatz 1 StBV erforderlich ist, mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs angebracht sein.

Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung Abs. 3 und 4 Aufbau und Federung, Abs. 3 und 4

3 Lichter und Richtungsblinker müssen nicht3 Aufgehoben

fest angebracht sein. Eine Kontrollschildbe- 4

Aufgehoben

leuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten

auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber

Bremslichter und Richtungsblinker ange- Art. 204a Beleuchtung

bracht werden, wenn diejenigen des Zug-

1 Lichter und Richtungsblinker müssen an fahrzeugs nicht leicht gesehen werden kön-

nen. Nachts und bei schlechter Witterung Arbeitsanhängern nicht fest angebracht sein.

sind Lichter und Richtungsblinker anzubrin-2 Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht gen. Bei Anhängern der Feuerwehr und des erforderlich.

Zivilschutzes genügt die Beleuchtung nach

3 Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müs-Artikel 30 VRV.

4 sen tagsüber Bremslichter und Richtungs-Bei Anhängern bis 2,50 m Länge und blinker angebracht werden, wenn diejenigen 1,20 m Breite sind die Lichter und Rich- des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen wertungsblinker nicht erforderlich, wenn diejeni- den können. Nachts und bei schlechter Witgen des Zugfahrzeugs nicht verdeckt wer- terung sind Lichter und Richtungsblinker

den. anzubringen. Bei Anhängern der Feuerwehr

und des Zivilschutzes genügt die Beleuch-

1 SR 741.41