Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Strassen ASTRA

Beilage 2 B

zur Anhörung vom 05.01.2011

Erläuterungen zur E-StBV

Hinweis: Die beiden Dokumente «Erläuterungen zur E-StBV» und «Erläuterungen zur E-BSSV» enthalten primär Erläuterungen zu Bestimmungen, die in die neuen Verordnungen aufgenommen und im Vergleich zum bisherigen Recht verändert wurden. Bestimmungen oder Teilbestimmungen der VRV und SSV, welche gestrichen und nicht in die neuen Verordnungen übernommen wurden, werden hier in der Regel nicht resp. nur vereinzelt erwähnt, noch wird die Streichung begründet.

Die Aufhebung von Bestimmungen ist in den Konkordanztabellen II ersichtlich.

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Gegenstand

Im Gegensatz zur bisherigen VRV1 wird neu der Gegenstand der E-StBV beschrieben.

 Die Verordnung enthält die allgemeinen Verkehrsregeln, d. h. alle das SVG ergänzenden und ausführenden Regeln, welche die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer während der Verkehrsteilnahme zu beachten haben (Bst. a). Die allgemeinen Verkehrsregeln gelten in der ganzen Schweiz, müssen von den Vollzugsbehörden nicht angeordnet werden und bilden den 2. Titel der E-StBV.

 Die E-StBV enthält im 3. Titel die Signale und Markierungen und beschreibt deren Bedeutung (Bst. b). Sie modifizieren oder ergänzen die allgemeinen Verkehrsregeln, soweit dies aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse erforderlich und angemessen ist, und müssen von den Vollzugsbehörden angeordnet werden.

 Zudem werden im vierten Titel die besonderen Fahrten geregelt, das heisst Fahrten, welche gemäss den allgemeinen Verkehrsregeln nicht absolviert werden dürften (Bst. c).

Artikel 2: Begriffe

Diese Bestimmung definiert jene Begriffe, die für die Strassenbenützenden von Bedeutung sind und die bisher in Artikel 1 VRV und Artikel 1 SSV2 enthalten sind. Gegenüber den heutigen Definitionen erfolgten verschiedene Änderungen.

Begriffe, die bisher nicht definiert waren:

- Trottoir (Abs. 6): Dieser Begriff wird in den Verordnungen verschiedentlich verwendet,

doch wurde er bisher nicht definiert. Zudem zeigte sich, dass in der Praxis nur in einem beschränkten Rahmen Einigkeit darüber herrscht, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein Teil der Strasse als Trottoir betrachtet werden kann und die entsprechenden Regeln Anwendung finden. Ein Dissens besteht insbesondere hinsichtlich der Frage, ob das Trottoir gegenüber dem Fahrbahnrand vertikal abgegrenzt sein müsse oder nicht. Diese Anforderung wurde je länger desto mehr in Frage gestellt.

Absatz 6 legt nun fest, dass das Trottoir gegenüber der Fahrbahn grundsätzlich nicht erhöht sein, eine bauliche Abgrenzung aber gegeben sein muss, wobei nicht definiert ist,

1 SR 741.11; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_11.html

2 SR 741.21; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_21.html Erläuterungen zur E-StBV