Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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Beilage 1 A zur Anhörung vom 05.01.2011 Verordnung Aus rein praktischen
Gründen wird bei der
über die Strassenbenützung Artikelnummerierung (Strassenbenützungsverordnung, StBV) noch mit "a" und "b" etc
gearbeitet. Die Verord-
nung wird zu einem
vom xx.yy.zzzz späteren Zeitpunkt voll-
ständig korrekt durch-
nummeriert.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2, 5, 32 Absatz 2, 52 Absatz 1, 55 Absatz 6bis, 57, 103 Ab-
satz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581
(SVG)
sowie auf Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 19832,
verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung:
a. enthält die das SVG ergänzenden und ausführenden Regeln, welche die Strassenbenützerinnen und -benützer während der Verkehrsteilnahme beachten müssen;
b. definiert die Signale und Markierungen; und
c. regelt die besonderen Fahrten, die von den allgemeinen Verkehrsregeln abweichen.
Art. 2 Begriffe
1 Strassen sind die durch Fahrzeuge oder Fussgängerinnen und Fussgänger benützbaren Verkehrsflächen.
2 Öffentlich sind Strassen in privatem oder öffentlichem Eigentum, die einem unbestimmten Personenkreis in beschränktem oder unbeschränktem Umfang offen stehen.
3 Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
4 Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten.
5 Radstreifen ist der für Fahrräder bestimmte, mit gelben Linien markierte Teil eines Fahrstreifens oder einer Fahrbahnhälfte.
1 SR 741.01
2 SR 814.01
2011–....