Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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Beilage 1 A zur Anhörung vom 05.01.2011 Verordnung Aus rein praktischen

Gründen wird bei der

über die Strassenbenützung Artikelnummerierung (Strassenbenützungsverordnung, StBV) noch mit "a" und "b" etc

gearbeitet. Die Verord-

nung wird zu einem

vom xx.yy.zzzz späteren Zeitpunkt voll-

ständig korrekt durch-

nummeriert.

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2, 5, 32 Absatz 2, 52 Absatz 1, 55 Absatz 6bis, 57, 103 Ab-

satz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581

(SVG)

sowie auf Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Umweltschutzgesetzes vom

7. Oktober 19832,

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung:

a. enthält die das SVG ergänzenden und ausführenden Regeln, welche die Strassenbenützerinnen und -benützer während der Verkehrsteilnahme beachten müssen;

b. definiert die Signale und Markierungen; und

c. regelt die besonderen Fahrten, die von den allgemeinen Verkehrsregeln abweichen.

Art. 2 Begriffe

1 Strassen sind die durch Fahrzeuge oder Fussgängerinnen und Fussgänger benützbaren Verkehrsflächen.

2 Öffentlich sind Strassen in privatem oder öffentlichem Eigentum, die einem unbestimmten Personenkreis in beschränktem oder unbeschränktem Umfang offen stehen.

3 Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.

4 Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten.

5 Radstreifen ist der für Fahrräder bestimmte, mit gelben Linien markierte Teil eines Fahrstreifens oder einer Fahrbahnhälfte.

1 SR 741.01

2 SR 814.01

2011–....