Beilage 2
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 331Fedlex · Ergebnisbericht
3.177 Sind Sie mit Art. 177 E-StBV einverstanden?
JA ( 57 )
wovon Bund: 1 Kantone: 18 Übrige Stellen: 38
SG, GL, SO, BS, TI, JU, BL, ZH, SH, LU, AG, GR, ZG, NE, GE, NW, AR, VD,
Stadt Bern,
Tiefbauamt NW, vif LU,
SP Schweiz,
Schweiz. Städteverband,
SVSAA,
bfu, SFV, strasseschweiz, FMS, tpg, Public Health Schweiz, FREC, AGVS, SVLT, BUL, SIK, Mobilitant.org, IGBF,
KSPD, COCRBT, Kapo AG, Kapo AI, Kapo AR, Kapo BL, Kapo BS, Kapo GR, Kapo NW, Kapo SG, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Kapo SH, Stapo Chur, Stapo SG, Stapo Winterthur,
JA mit Bemerkung ( 9 )
wovon Bund: Kantone: 4 Übrige Stellen: 5
TG Alle weiteren Regelungen des geltende Art. 78 VRV sollen, soweit erforderlich, in Form von
Weisungen erlassen werden.
BE Allgemein: Modalitäten, welche die Bewilligungserteilung betreffen (Einzel-, Dauerbewilli-
gung, Eintrag in Fahrzeugausweis, Zustellung von Bewilligungskopien etc.) sollen in Weisungen festgelegt werden. Wir erwarten, dass diese Weisungen den kantonalen Behörden vorgängig zur Stellungnahme unterbreitet und rechtzeitig vor Inkrafttreten vorgelegt werden (auch bei Änderungen). Die Praktiker an der Front sollen sich dazu äussern können und müssen sich die Änderungen rechtzeitig einleiten.
UR Wichtig: Alle weiteren Regelungen des bisherigen Art. 78 VRV sollen, soweit erforderlich,
in Weisungen erlassen werden.
SZ Wichtig: Alle weiteren Regelungen des bisherigen Art. 78 VRV sollen, soweit erforderlich,
in Weisungen erlassen werden.
Kapo BE Wie BE.
Schweiz. Wie ASTAG.
Gewer-
bever-
band
ASTAG Wir gehen davon aus, dass die in Aussicht gestellten Weisungen vor Erlass ebenfalls mit
den direkt Betroffenen (ASTAG) auf die Praxistauglichkeit abgestimmt werden!
asa Wichtig: alle weiteren Regelungen des bisherigen Art. 78 VRV sollen, soweit erforderlich, in
Weisungen erlassen werden.
sva FR Wie asa.
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 4 )
wovon Bund: 1 Kantone: 1 Übrige Stellen: 2
BAV In einem separaten Absatz 4 soll auf die speziellen Gefahren von Fahrleitungen bei
Bahnübergängen bzw. in Strassenbahn- und Trolleybusbereichen hingewiesen werden. Insbesondere sind bewegliche Aufbauten (Kräne, Hebebühnen, etc.) vor Abfahrt in Grundstellung zu bringen.
OW Abs. 2: Durch das steigende Verkehrsaufkommen sind Ausnahmetransporte extrem
aufwändig. Dadurch stellt sich die Frage ob diese nicht vermehrt während der Nacht durchgeführt werden könnten. Vorbehalten bleiben natürlich die Vermeidung von übermässigem Lärm etc. Dazu müssten vorausgehende oder anschliessende Leerfahrten bis 30 min. enthalten sein.
Kapo Abs. 2: Durch das steigende Verkehrsaufkommen sind Ausnahmetransporte extrem OW aufwändig. Dadurch stellt sich die Frage ob diese nicht vermehrt während der Nacht
durchgeführt werden könnten. Vorbehalten bleiben natürlich die Vermeidung von übermässigem Lärm etc. Dazu müssten vorausgehende oder anschliessende Leerfahrten bis 30 min. enthalten sein.
VöV In einem separaten Absatz 4 soll auf die speziellen Gefahren von Fahrleitungen bei Bahn-