Beilage 3
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 154 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 145Fedlex · Ergebnisbericht
SZB wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen
Genau wie bei von unten drohenden Hindernissen (Abschrankungen von Baustellen mit zwei Querlatten) müssen auch von der Seite oder von oben drohende Hindernisse wie geöffnete Laderampen oder Heckklappen von Fahrzeugen gesichert werden, selbst wenn diese mit dem weissen Stock unterlaufbaren Hindernisse oft nur temporär bestehen - vgl. Ergänzungsanträge der Fachstelle zu:
- Art. 7 Abs. 4 und Art. 85 Abs. 2 E-BSSV (Signale und Reklametafeln nicht mehr als 10 cm in den Fussgängerbereich hinein auskragend)
VCS Wir unterstützen die Stellungnahme von Pro Velo Schweiz:
„Abs. 2 Bst. a.: In einigen Kantonen sieht man zunehmend Strassenreklamen im Bereich von Kreisverkehrsplätzen, sei es bei der Ein- und Ausfahrt, sei es in der Mitte. Kreisverkehrsplätze sind für die Führer von Zweirädern und Fussgänger besonders anspruchsvoll und risikobelastet, v.a. da sie von den Mfz- Lenkern leicht übersehen werden. Umso problematischer erscheinen diese Strassenreklamen, welche die Aufmerksamkeit auf sich ziehen.
Wir beantragen daher folgende Ergänzung: "a. das Erkennen anderer Strassenbenützerinnen und -benützer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen, Kreisfahrbahnen oder Ausfahrten;“
velosuis- wie Pro Velo Schweiz
se
Wander- Antrag: Abs. 2, Bst. c
wege
mit Signalen, oder Markierungen oder Wegweiser verwechselt werden können; oder Begründung: Man ist heute immer wieder mit Situationen konfrontiert, wo auf den Stangen von Wanderwegwegweisern andere, private, Angebote aufgehängt werden. Diese können durchaus die Verständlichkeit der Wanderwegsignalisation beeinträchtigen.
Bereich Abs. 1 Bsb. b
LV
Frage: Gibt es wirklich Fälle, wo in Begegnungs- und Fussgängerzonen Strassenreklamen auf der Fahrbahn aufgestellt werden können, ohne die Bedingungen unter Abs. 2 zu verletzen?
Und Bstb. a sagt ja, dass Reklamen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn (hier ohne Ausnahme!) vorstehen dürfen – das ist u.E. ein Widerspruch zu Bstb. b: Die grössere Behinderung ist auf gewissen Fahrbahnen zulässig, die kleinere auf keiner.
Wir beantragen deshalb den Verzicht auf die Ausnahme vom Verbot in Bsb . b, oder zumindest die Beschränkung nur auf Fussgängerzonen.
Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 14 )
wovon Bund: 1 Kantone: 1 Übrige Stellen: 12
BAV
GE
Kapo AG
sva FR, asa, AGVS, ASTAG, Centre patronal, IGBF, kf, SFV, SVLT, VAE, VöV