Beilage 3
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 154 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 152Fedlex · Ergebnisbericht
4.90b Sind Sie mit Art. 90b E-BSSV einverstanden?
JA ( 56 )
wovon Bund: Kantone: 23 Übrige Stellen: 33
AG; AR, BE, BL, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH vif LU, Tiefbauamt NW
Kapo AI, Kapo AR, Kapo BE, Kapo BL, Kapo GR, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SG, Kapo SH, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Stapo Chur, Stapo St. Gallen
ACS, bfu, BUL, FMS, FREC, KSPD, Mobilitant.org, Public Health, SIK, SP, strasseschweiz, SVSAA, tcs, tpg
JA mit Bemerkung ( 3 )
wovon Bund: Kantone: 1 Übrige Stellen: 2
BS Diesbezüglich stellt sich uns nur die Frage, weshalb lediglich die Signale und nicht auch
die Markierungen innert einer bestimmten Frist anzupassen sind.
Kapo BS Diesbezüglich stellt sich uns nur die Frage, weshalb lediglich die Signale und nicht auch
die Markierungen innert einer bestimmten Frist anzupassen sind.
Stapo Grundsätzlich einverstanden. Die Übergangsfrist (Zeitpunkt X) sollte aber aus Kosten- und Winter- Ressourcengründen mindestens 5 Jahre betragen.
thur
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 6 )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen: 5
Stadt Die Stadt Bern beantragt, dass die Übergangsfristen zum Auswechseln der altrechtlichen Bern Signalisationen / Markierungen auf maximal 10 Jahre ausgedehnt werden.
Stapo Die angestrebte Übergangsfrist von 5 Jahren zur Umrüstung der Signalisationen und Licht-Zürich
signalanlagen in der Stadt Zürich erachten wir aus praktischen und finanziellen Gründen als unrealistisch, weshalb diese auf 10 Jahre verlängert werden sollte. Dies gilt erst recht für allfällige Anpassungen baulicher Art bei den Trottoirüberfahrten.
Pro Velo Signale und Markierungen, die schon dem heutigen Recht nicht mehr entsprechen, müs-Schweiz
sen erst recht angepasst werden. Die Formulierung von Abs. 1 ist verwirrlich. Und warum wird diese Bestimmung nur auf Signale angewandt, gilt sie für Markierungen oder bauliche Situation nicht
Wir beantragen deshalb, den Absatz klarzustellen und den Einschub ersatzlos zu streichen. „Signale Signalisationen, die, dem bisherigen Recht, nicht mehr den Anforderungen der StBV und der vorliegenden Verordnung entsprechen, sind möglichst bald, spätestens bis ..., zu ersetzen oder zu entfernen.“
Was unklar bleibt:
Was sind die Pflichten der Behörde, wenn sie eine Prüfung und Anpassung an das neue Recht nicht vornehmen will? Schliesslich geht es oft auch um Abwägungsentscheide. Muss sie den Entscheid mit Rechtsmittel veröffentlichen? Das erschiene uns richtig und konsequent. Dies umso mehr, als ja oft beim Erlass der Signalisationsverfügung nicht Einsprache erhoben werden konnte, weil die Situation damals möglicherweise korrekt war oder eine heutige velofreundliche Spezialvorschrift damals noch nicht existierte.
Mit Bezug auf das Velo sind z.B. Einbahnregelungen, Vortritt z.L. Velogegenverkehr, Radweg-Signalisierung, Sackgasse u.a.m. relevant.
Antrag: Übergangsbestimmungen um eine generelle Regelung i.d.S. ergänzen, z.B.
„...Wo das neue Recht weniger einschränkende Lösungen anbietet oder sogar vorschreibt, und die Behörde die bestehende Signalisation aber nicht anpassen will, publiziert sie den Entscheid mit Rechtsmittel.
Städte- In der internen Vernehmlassung wurde die Bestimmung mehrheitlich abgelehnt.
verband Die angestrebte Übergangsfrist zur Umrüstung der Signalisationen und Lichtsignal-