Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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6.2.3.5.2 erhält folgenden Wortlaut:
"6.2.3.5.2 (gestrichen)".
6.2.3.6.1 "1.8.6.4" ändern in:
"1.8.6.2, 1.8.6.4, 1.8.6.5 und 1.8.6.8" (dreimal).
6.2.3.9.2 "Absatz 6.2.2.7.1 a)" ändern in:
"Absatz 6.2.2.7.2 a)".
6.2.3.9.3 "des Absatzes 6.2.2.7.2 j)" ändern in:
"des Absatzes 6.2.2.7.3 j)".
6.2.3.9.4 "in den Absätzen 6.2.2.7.2 g) und h) und 6.2.2.7.3 m)" ändern in:
"in den Absätzen 6.2.2.7.3 g) und h) und 6.2.2.7.4 m)".
6.2.3.9.5 "Absatz 6.2.2.7.6 c)" ändern in:
"Absatz 6.2.2.7.7 c)".
"braucht … nicht angegeben zu werden" ändern in:
"muss … nicht angegeben werden".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
6.2.3.9.6 "Absatz 6.2.2.7.6" ändern in:
"Absatz 6.2.2.7.7".
6.2.3.10.1 "Absatz 6.2.2.7.1 a)" ändern in:
"Absatz 6.2.2.7.2 a)".
6.2.4 erhält folgenden Wortlaut:
"6.2.4 Vorschriften für in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausge-
legte, gebaute und geprüfte Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind
Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäss ADR ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des ADR einhalten.
6.2.4.1 ENTWURFAuslegung, Bau und erstmalige Prüfung
Die in der nachstehenden Tabelle in Bezug genommenen Normen müssen wie in der Spalte (4) angegeben für die Ausstellung von Baumusterzulassungen angewendet werden, um die in Spalte (3) der Tabelle genannten Vorschriften des Kapitels 6.2 zu erfüllen. Die in der Spalte (3) genannten Vorschriften des Kapitels 6.2 sind in jedem Fall massgebend. In der Spalte (5) ist der späteste Zeitpunkt angegeben, zu dem bestehende Baumusterzulassungen gemäss Absatz 1.8.7.2.4 zurückgezogen werden müssen; wenn kein Datum angegeben ist, bleibt die Baumusterzulassung bis zur ihrem Ablauf gültig.