Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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"1.8.6.2, 1.8.6.4, 1.8.6.5 und 1.8.6.8" (dreimal).

Einen neuen Unterabschnitt 6.2.2.9 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"6.2.2.9 Kennzeichnung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen

6.2.2.9.1 UN-Metallhydrid-Speichersysteme sind deutlich und lesbar mit den nachstehenden Kennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Metallhydrid-Speichersystem dauerhaft angebracht sein (z.B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des Metallhydrid-Speichersystems oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Metallhydrid-Speichersystems erscheinen. Mit Ausnahme des Symbols der Vereinten Nationen für Verpackungen beträgt die Mindestgrösse der Kennzeichen 5 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles mindestens 140 mm beträgt, und 2,5 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles weniger als 140 mm beträgt. Die Mindestgrösse des Symbols der Vereinten Nationen für Verpackungen beträgt 10 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles mindestens 140 mm beträgt, und 5 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles weniger als 140 mm beträgt.

6.2.2.9.2 Folgende Kennzeichen sind anzubringen:

a) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen .

Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht;

b) «ISO 16111» (die für die Auslegung, die Herstellung und die Prüfung verwendete

technische Norm);

c) der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch

das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr2;

Bem. Als Zulassungsland gilt dasjenige Land, das diejenige Stelle zugelassen hat,

welche das einzelne Druckgefäss zum Zeitpunkt der Herstellung geprüft hat.

d) das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstelle, das/der bei der zu-

ständigen Behörde des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist;

e) das Datum der erstmaligen Prüfung durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), ge-

folgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»);

f) der Prüfdruck des Gefässes in bar, dem die Buchstaben «PH» vorangestellt und

die Buchstaben «BAR» hinzugefügt werden;

ENTWURFg) der nominale Füllungsdruck des Metallhydrid-Speichersystems in bar, dem die

Buchstaben «RCP» vorangestellt und die Buchstaben «BAR» hinzugefügt werden;

h) das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist

das Herstellungsland mit dem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Herstellungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr2, voranzustellen. Das Kennzeichen des Landes und