Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 10 Seiten

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1. Einleitung

Das schweizerische Chemikalienrecht wurde im August 2005 mit den entsprechenden europäischen Vorschriften harmonisiert. Ziel dabei war einerseits die Vermeidung nichttarifärer Handelshemmnisse und andererseits die Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung an den Stand der technischen Kenntnisse. Die Bestimmungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen und zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts sowie zur Meldepflicht für neue Stoffe und zur Anmeldepflicht für bestimmte alte Stoffe und bestimmte in Verkehr gebrachte Zubereitungen sind in der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV, SR 813.11) geregelt.

Seit August 2005 wurde das europäische Recht erheblich weiterentwickelt. Zu erwähnen ist vor allem das Inkrafttreten von zwei besonders wichtigen Verordnungen:

a) die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. De-

zember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (RE-ACH-Verordnung);

b) die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-

zember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, (CLP-Verordnung). Die Verordnung implementiert das "Globally Harmonized System" zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien (GHS) der vereinten Nationen(UN).

Die ChemV wurde bereits zweimal revidiert, um diese Entwicklung des europäischen Rechts teilweise nachzuvollziehen. Die letzte Revision ist am 1. Februar 2009 in Kraft getreten. Dabei wurden bestimmte Elemente der REACH-Verordnung übernommen, ohne dass jedoch neue Pflichten wie die Registrierung alter Stoffe eingeführt wurden. Angesichts des Datums der Veröffentlichung der CLP-Verordnung (31.12.2008) sowie der Fristen, die in der CLP-Verordnung für die Inkraftsetzung der Änderungen vorgesehen sind, wurde mit der letzten Revision der ChemV nur die Möglichkeit eingeführt, nach der CLP-Verordnung eingestufte und gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen in Verkehr zu bringen, die ausschliesslich zur Verwendung im professionellen Bereich bestimmt sind.

Diese Revision der ChemV soll die bestehenden Bestimmungen an die CLP-Verordnung anpassen, damit technische Handelshemmnisse vermieden werden. Es werden dabei insbesondere folgende Ziele verfolgt:

 Ermöglichung des Inverkehrbringens von Publikumsprodukten, wenn sie nach der CLP-

Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind.

 Festlegen des Zeitpunkts, ab welchem dieses neue Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpac-

kungssystem in der Schweiz obligatorisch wird, so dass die Hersteller genügend Zeit haben, sich entsprechend auszurichten.

Die übrigen Änderungen der ChemV sind entweder formeller Natur oder betreffen die Berichtigung gewisser bestehender Ungenauigkeiten, beinhalten aber keine wichtigen materiellen Änderungen.

In der Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) werden ebenfalls gewisse Änderungen vorgenommen, die jedoch von geringerer Bedeutung sind und für die Betroffenen keine erheblichen Auswirkungen haben.

2. Anhörungsverfahren

Das Anhörungsverfahren wurde vom EDI am 5. Februar 2010 eröffnet und dauerte bis am 16. April 2010.