Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 10 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
5. Änderung bisherigen Rechts (Biozidprodukteverordnung, VBP, SR 813.12)
5.1 Allgemein
Economiesuisse [03], SGCI [04], SKW [09] und EV [17] erklären sich mit den vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der VBP einverstanden.
5.2 Zu den einzelnen Artikeln
Art. 50
Abs. 4
Chemsuisse [07], AG, BL, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SH, TG und ZH beantragen, dass auf die entsprechende Regelung der Chemikalienverordnung (Art. 83 ChemV) verwiesen wird.
5.3 Weitere Anträge
Art. 3
Abs. 3 (neu)
Chemsuisse [07], LU, NW und OW beantragen die Schaffung eines neuen Absatz 3, gemäss welchem die Personen, die Biozidprodukte zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einführen, die Pflichten gemäss Abs. 1 vor der ersten Abgabe an Dritte oder bei Eigengebrauch vor der ersten Verwendung erfüllen müssen.
Art. 46
Abs. 2 (neu)
Chemsuisse [07], LU, NW und OW stellen den Antrag um Ergänzung des Artikels 46 um einen neuen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut:
"2 Wird eine Zulassung von der Anmeldestelle gestützt auf den entsprechenden Beschluss der EG, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufzunehmen, widerrufen, darf das Biozidprodukt noch 12 Monate nach dem Widerruf beruflich oder gewerblich verwendet werden."
Alternativ schlagen die Genannten eine entsprechende Ergänzung der Formulierung in Artikel 25 (Widerruf) vor.
Festlegung weiterer Fristen
Chemsuisse [07], LU, NW, OW und ZH beantragen, dass Fristen festgelegt werden, für die letztmögliche Abgabe und weitere Verwendung der Produkte gemäss bisheriger Zulassung, nach dem Erhalt einer neuen Zulassung ZL, Registrierung oder Anerkennung.
6. Weitere Anträge für Änderungen bisherigen Rechts
Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (SR 813.131.21)
Chemsuisse [07], AI, AR, BL, BS, LU, NW, OW, SO, TG, ZG und ZH beantragen, die Revision der Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (SR 813.131.21).
Störfallverordnung (StFV, SR 814.012)
Der Kanton AI weist darauf hin, dass die Anpassung der Mengenschwellen in der Schweiz für einzelne Stoffe nötig werden könnte.