Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 10 Seiten
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Art. 7a Titel
Abs. 3
Gemäss Swissmem [18] muss im Gesetzestext eindeutig verlangt werden, dass bei einer Einstufung nach der CLP-Verordnung nur nach dieser Einstufung bzw. nicht mehr nach dem alten System gekennzeichnet und verpackt werden darf.
Fussnote zu Abs. 2
Economiesuisse [03], SGCI [04], SKW [09] und VSS lubes [16] weisen darauf hin, wie äusserst wichtig es ist, in der endgültigen Version in der Fussnote auf die schrittweise Inkraftsetzung von Bst. a und Bst. b hinzuweisen.
Centre patronal* [15] sowie Swissmem [18] beantragen zur Schaffung von Klarheit die Aufnahme der Fristen in den Artikel 7a selbst.
Centre patronal* [15] befürwortet die Festlegung von nur einem einzigen Datum, dem 1. Juni 2015, an welchem die Verpflichtung zur Einstufung nach der CLP-Verordnung verbindlich wird.
Art. 16 Abs. 1bis
Economiesuisse [03], SGCI [04] und SKW [09] stimmen zu und weisen auf die Wichtigkeit der entsprechenden Anpassung der Cheminfo-Internetseite (auch in englischsprachigen Ausführungen) hin.
Art. 37 Abs. 4 und Anhang 1 Ziff. 5.6 Abs. 1
Chemsuisse [07], AG, FR, GR, LU, NW, OW, TG und ZH weisen darauf hin, dass die Verweise auf die Richtlinie 2008/47/EG angepasst werden müssen.
Art. 48a
Abs. 2
SH beantragt folgende Ergänzung der Bestimmung: "Die Ausnahmen sind in geeigneter Form für die Vollzugsbehörden zugänglich zu halten."
Art. 52
Bst. f
Economiesuisse [03], SGCI [04], SKW [09] und VSS lubes [16] sind nicht prinzipiell gegen diese Harmonisierung.
Art. 53
Abs. 1quater
Chemsuisse [07], AG, AI, AR, BL, FR, GR, LU, NW, OW, SO, TG und ZH beantragen eine Ergänzung der Aufzählung um "Ziff. 8.1 Abs. 1".
Economiesuisse [03], SGCI [04] und SKW [09] beantragen, dass für Stoffe und Zubereitungen, die nicht für den EU-Markt bestimmt sind, sich die Anforderungen an die Sicherheitsdatenblätter nach wie vor auf die aktuelle Version des Anhangs 2 der ChemV ausrichten können.
VSS lubes [16] zeigt sich mit der vorgeschlagenen Formulierung einverstanden.
Art. 54 - 56 (Art. 54 Abs. 5)
Economiesuisse [03], SGCI [04], SKW [09] und Swissmem [18] beantragen die Schaffung der Möglichkeit der Abgabe der Sicherheitsdatenblätter über elektronische Mittel.
Art. 76
Bst. a Ziff. 7
ZH beantragt, die Mengenmindestgrenze von einem Kilo sei im Zuge der Festlegung von neuen Umgangsvorschriften einer kritischen Prüfung zu unterziehen.