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Vernehmlassung 2010/1: Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommenssteuer · 22 Seiten

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Doppelbesteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen mit Katar

seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anwendbar.

Art. 20 Studenten

1. 1. Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

2. Ein Student oder Lehrling nach Absatz 1 kann während seines Studiums oder seiner Ausbildung für Stipendien sowie Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Vergünstigungen und Abzüge beanspruchen wie ein Ansässiger des Staates, in dem er sich aufhält.

Art. 21 Andere Einkünfte

1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Katar wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Katar auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht, sofern der anzurechnende Betrag den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt, nicht übersteigt.

2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Katar besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b) und c), diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinnen nach Artikel 13 Absatz 4