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Vernehmlassung 2010/1: Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommenssteuer · 22 Seiten
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Doppelbesteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen mit Katar
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person»:
a) im Falle von Katar, eine natürliche Person, die über eine ständige Wohnstätte, den Mittelpunkt der Lebensinteressen oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Katar verfügt, sowie eine Gesellschaft oder eine juristische Person die in Katar eingetragen ist oder dort den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung hat;
b) im Falle der Schweiz, eine Person die gemäss der schweizerischen Gesetzgebung in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. In Bezug auf Absatz eins umfasst der Ausdruck «Ansässige Person»:
a) ein Vertragstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften;
b) eine staatliche Institution des öffentlichen Rechts wie die Zentralbank, die Entwicklungsbanken, die Fonds, Gesellschaften, Behörden, Stiftungen, Ämter oder andere ähnliche Institutionen.
3. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige-Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist.
d) Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keiner der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
4. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.