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Vernehmlassung 2010/1: Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommenssteuer · 22 Seiten

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Protokoll

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

und

der Staat Katar

haben in New York am 24. September 2009 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Regierungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.

1. Allgemein

a) Die zuständigen Behörden können sich beraten, um geeignete Massnahmen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Anwendung des Abkommens zu treffen. Solche Massnahmen können insbesondere bezwecken, Personen, welche nicht in einem Vertragsstaat ansässig sind an der missbräuchlichen Inanspruchnahme der gemäss diesem Abkommen gewährten Vorteile zu hindern.

b) Die Bestimmung von Artikel 10 und 11 finden auf jeden Fall keine Anwendung , wenn eine Person Aktien, Obligationen oder andere Rechte, für welche Dividenden oder Zinsen gezahlt werden, hauptsächlich zu dem Zweck erwirbt oder zeichnet, um dadurch in den Genuss der steuerlichen Vorteile gemäss Artikel 10 und 11 zu gelangen.

2. Zu Art. 4

a) Hinsichtlich des Artikels 4, Absatz 1, Buchstabe a) setzen die Kriterien der ständigen Wohnstätte, des Mittelpunkts der Lebensinteressen oder gewöhnlichen Aufenthalts eine substanzielle Präsenz der Person in Katar voraus.

b) Hinsichtlich der Absätze 1 und 2 des Artikels 4 besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck «in einem Staat ansässige Person»folgendes umfasst:

(i) in einem Vertragsstaat anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen, und

(ii) Organisationen, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder Gewinn gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.

In Bezug auf Unterabsatz i besteht Einvernehmen darüber, dass als anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen eines Vertragsstaates alle Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen gelten, die nach den Vorschriften dieses Staates