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Vernehmlassung 2010/1: Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommenssteuer · 22 Seiten
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anerkannt und kontrolliert sind, deren Einkünfte in der Regel nicht besteuert werden und die grundsätzlich das Ziel verfolgen, Ruhegelder oder Rentenleistungen zu verwalten oder auszurichten oder Einkünfte für solche Einrichtungen zu erwirtschaften.
3. Zu Art. 9
Hinsichtlich des Artikels 9 wird die Schweiz die Gewinne eines Unternehmens in den Fällen von Absatz 1 nach Ablauf ihrer internen gesetzlichen Fristen und in jedem Fall nach Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Jahres während welchem die Gewinne, die Gegenstand einer Berichtigung wären, von einem schweizerischen Unternehmen realisiert worden wären, nicht berichtigen. Dieser Absatz findet in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung keine Anwendung.
4. Zu Art. 18 und 19
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck „Ruhegehälter“ nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.
5. Zu Art. 23
Die Nichtbesteuerung der katarschen Staatangehörigen gemäss innerstaatlichem katarschem Recht wird nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Artikels betrachtet.
6. Zu Art. 25
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 25 vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 24 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i) den Namen und die Adresse der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und sofern verfügbar weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;