Vorlage

Vernehmlassung 2010/1: Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommenssteuer · 22 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Doppelbesteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen mit Katar

Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

5. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern auf Lotteriegewinnen.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) (i) bedeutet der Ausdruck «Katar» das Hoheitsgebiet des Staates Katar, seine Binnengewässer und Hoheitsgewässer einschliesslich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, den Luftraum darüber, die exklusive Wirtschaftszone und den Kontinentalsockel, auf welchen Katar in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht Katars die Hoheitsrechte und Gerichtshoheit ausübt;

(ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;

b) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

c) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

d) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

e) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

f) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:

(i) in Katar, der Wirtschafts- und Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter;

(ii) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung

oder sein bevollmächtigter Vertreter;

g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:

(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt,

(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet

worden ist.