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Vernehmlassung 2010/1: Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommenssteuer · 22 Seiten
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Doppelbesteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen mit Katar
Art. 26 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretun-
gen
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2. Ungeachtet von Artikel 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie:
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist; und
b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen als ansässig gelten.
Art. 27 Inkrafttreten
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf dem diplomatischen Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tage des Empfangs der späteren dieser Notifikationen in Kraft.
2. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträgen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Abkommen folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich aller anderen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres beginnen.
3. Das Abkommen vom 30. November 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Gewinnen aus der internationalen Luftfahrt ist nicht mehr anwendbar ab dem Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen Anwendung findet. Vorbehalten bleiben die gestützt auf dieses Abkommen erlangten Vorteile, einschliesslich seiner rückwirkenden Anwendung seit dem 1. Januar 2004.
Art. 28 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: