Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/108: Teilrevision der Verordnung über Geoinformation, Anhang 1 (GeoIV) · 17 Seiten

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3. Begründungen für die Änderung im Einzelfall

Erläuterung / Begründung

1 Gemäss UNESCO-Konvention wird das Welterbe in Kultur- und Naturstätten unterschieden.

In der Schweiz sind für das Welterbe auf nationaler Ebene die beiden Fachbehörden des Bundes zuständig: Das Bundesamt für Kultur BAK als Fachstelle für Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz für die Kulturobjekte und die Koordination aller das Welterbe betreffenden Fragen, das Bundesamt für Umwelt BAFU als Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz für die Naturobjekte. Der bereits bestehende Eintrag des BAFU wird in der Spalte Bezeichnung angepasst (Naturstätten) und ein neuer Eintrag des BAK wird am Ende des Katalogs für die Kulturstätten eingefügt.

4 Für die «Karten gemäss Luftfahrtrecht» (Luftfahrtkarte ICAO, Segelflugkarte, Luftfahrthinder-

niskarte) ist gemäss Landesvermessungsverordnung LVV swisstopo die zuständige Stelle. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL bleibt Fachstelle des Bundes.

5 Die Luftfahrtdaten sind aviatische Geodaten im Sinne der ICAO-Anhänge, welche nach int.

Vorschrift Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, aber nur beschränkt öffentlich zugänglich sind. Konkrete Anforderungen werden im Detail in der Luftfahrtdatenverordnung VLD spezifiziert (Entwurf ist in Arbeit).

6 Der Datensatz ist Bestandteil der Einträge Luftfahrtdaten (ID = 5) und Höhendaten (Landes-

vermessung, ID = 41) und kann somit gelöscht werden.

32 Sachpläne: Gemäss RPG sind die Behörden aller Ebenen verpflichtet, ihre raumwirksamen

Tätigkeiten zu koordinieren (Art. 1 RPG) sowie die dazu nötigen Planungen zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen (Art. 2 RPG). Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE nimmt diese Koordination auch für die Geobasisdaten wahr, was für alle Sachpläne mit der Fachstelle des Bundes in eckiger Klammer ausgedrückt wird.

33 Korrektur bzw. Präzisierung der Rechtsgrundlage.

34 Korrektur bzw. Präzisierung der Rechtsgrundlage.

39 Korrektur bzw. Präzisierung der Rechtsgrundlage.

41 In der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt ist swisstopo zuständige Stelle für die

Geländedaten. Die Rechtsgrundlage wird entsprechend ergänzt.

43 Die Zuständigkeit ist in der Landesvermessungsverordnung LVV, Art. 23 Abs. 1 definiert,

dort heisst es ETH Zürich. Das entspricht den Verträgen und dem Verständnis von swisstopo und der ETHZ.

45 Forderung von MeteoSchweiz anlässlich der Ämterkonsultation über die GebV-swisstopo

(siehe dazu auch die Landesvermessungsverordnung LVV, Art. 23 Abs. 1).

53 Korrektur bzw. Präzisierung der Rechtsgrundlage.