Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/108: Teilrevision der Verordnung über Geoinformation, Anhang 1 (GeoIV) · 17 Seiten

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112 Die Bezeichnung «Risikokataster (Datensammlung des Bundesamtes)» ist unklar, da SR

814.012, Art. 17 den Begriff Risikokataster nicht verwendet. Da zudem die Dateninhalte dieses Datensatzes und des Datensatzes «Risikokataster (Erhebungen der Kantone)» (ID = 113) nicht identisch sind, rechtfertigt sich eine Änderung der Bezeichnung. Die neue

Bezeichnung gibt klarer wieder, worum es bei diesem Datensatz geht.

113 Nach Artikel 9 Störfallverordnung geben die Vollzugsbehörden auf Anfrage die Zusammen-

fassung der Risikoermittlung und den Kontrollbericht bekannt. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten. Das massgebende Recht sieht demnach keine absolute Geheimhaltung der entsprechenden Daten nach Art. 10 Störfallverordnung vor, auch Art. 17 Störfallverordnung sieht eine teilweise Offenlegung an die berechtigten Stellen vor. Es handelt sich um beschränkt zugängliche Geobasisdaten, aber nicht um nicht öffentlich zugängliche Geobasisdaten.

140 Korrektur bzw. Präzisierung der Rechtsgrundlage.

146 Der Datensatz «Standortdatenblätter für Basisstationen öffentlicher Mobilfunknetze (Pla-

nungsdaten)», ist weitgehend identisch mit dem Datensatz «Antennenkataster der Anlagen der öffentlichen Mobilfunknetze», Identifikator 111. Zudem sind für die Beschreibung des Ist-Zustandes die aktuellen Betriebsdaten, wie sie in der BAKOM-Antennendatenbank (Identifikator 111) aufgeführt werden, gegenüber Planungs- bzw. Bewilligungsdaten (Identifikator 146) von Anlagen, die u.U. gar nicht realisiert werden, klar prioritär. Der Eintrag kann somit gelöscht werden.

147 Die Rechtgrundlage hat in der Zwischenzeit geändert, es muss richtig heissen: SR 814.911,

Art. 56 Abs. 1.

148 Die Rechtgrundlage hat in der Zwischenzeit geändert, es muss richtig heissen: SR 814.911,

Art. 56 Abs. 3.

150 Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW möchte für alle seine Daten einen Download-Dienst

anbieten.

151 Die Erfassung und Modellierung der Reben wurde in den Eintrag «Landwirtschaftliche

Kulturflächen» integriert. Der Eintrag «Rebbaukataster» kann somit gelöscht werden.

153 Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW möchte für alle seine Daten einen Download-Dienst

anbieten. Korrektur bzw. Präzisierung der Rechtsgrundlage.

154 Die Pflanzenschutzverordnung PSV ist in der Zwischenzeit angepasst worden, es muss rich-

tig heissen: SR 916.20, Art. 41, Anhang 2. Da die Daten öffentlich zugänglich sind, soll die Zugangsberechtigungsstufe von C zu A geändert werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW möchte für alle seine Daten einen Download-Dienst anbieten.

158 Heute existieren keine Waldgebiete mit eingeschränkter Zugänglichkeit auf Basis Art 14

WAG. Nach einstimmiger Aussage der Kantone ist dies auch in Zukunft nicht vorgesehen. Die Kantone plädieren für eine Streichung dieses Datensatzes. Das Bundesamt für Umwelt BAFU ist gleicher Meinung.

162 Art 33. WAG: Begriff Standort ist nicht räumlich zu verstehen, sondern im pflanzensoziolo-

gischen Sinne. Daher macht eine räumliche Interpretation und die Definition eines Geobasisdatensatzes keinen Sinn. Der Eintrag kann somit gelöscht werden.

168 Das Jagdgesetz (SR 922.0) Art. 11 Abs. 4 sieht vor, dass die Kantone Jagdbanngebiete

ausscheiden können. Von Jagdgebieten spricht das Gesetz nicht. Die Bezeichnung des Datensatzes ist deshalb wie folgt zu ändern: «Jagdbanngebiete kantonal».