Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/108: Teilrevision der Verordnung über Geoinformation, Anhang 1 (GeoIV) · 17 Seiten
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65 Es liegen lediglich die Objekte von nationaler Bedeutung (A-Objekte) als eigentliche Geo-
daten vor, da auf Anordnung des Bundesrates auch nur jene Objekte mit dem internationalen Schutzzeichen (blau-weisses KGS-Schild) versehen werden können. Die Kulturgüter von regionaler Bedeutung (B-Objekte) werden nur auf provisorischen Listen im Internet aufgeführt. Die Bezeichnung ist leicht zu modifizieren in: «Schweizerisches Inventar der Kulturgüter von nationaler (und regionaler) Bedeutung».
70 Der Sachplan enthält keine eigenen Geodaten. Es handelt sich um ein Textdokument mit
Übersichtskarten, die eine Synthese der Sachpläne der einzelnen Verkehrsträger darstellen. Der Eintrag kann somit gelöscht werden.
71 Sachpläne: Gemäss RPG sind die Behörden aller Ebenen verpflichtet, ihre raumwirksamen
Tätigkeiten zu koordinieren (Art. 1 RPG) sowie die dazu nötigen Planungen zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen (Art. 2 RPG). Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE nimmt diese Koordination auch für die Geobasisdaten wahr, was für alle Sachpläne mit der Fachstelle des Bundes in eckiger Klammer ausgedrückt wird.
Die Bezeichnung des Datensatzes lautet korrekterweise «Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Schiene».
72 Sachpläne: Gemäss RPG sind die Behörden aller Ebenen verpflichtet, ihre raumwirksamen
Tätigkeiten zu koordinieren (Art. 1 RPG) sowie die dazu nötigen Planungen zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen (Art. 2 RPG). Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE nimmt diese Koordination auch für die Geobasisdaten wahr, was für alle Sachpläne mit der Fachstelle des Bundes in eckiger Klammer ausgedrückt wird.
78 Sachpläne: Gemäss RPG sind die Behörden aller Ebenen verpflichtet, ihre raumwirksamen
Tätigkeiten zu koordinieren (Art. 1 RPG) sowie die dazu nötigen Planungen zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen (Art. 2 RPG). Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE nimmt diese Koordination auch für die Geobasisdaten wahr, was für alle Sachpläne mit der Fachstelle des Bundes in eckiger Klammer ausgedrückt wird.
80 Diese Daten werden nur durch wenige Fachpersonen nachgefragt, die problemlos auf An-
frage mit Daten beliefert werden können. Es wird beantragt, auf den Download-Dienst zu verzichten.
83 Es wurde festgestellt, dass die beim BFE-Datensatz Nr. 83 betroffenen Wasserentnahmen
eine Teilmenge der vom BAFU-Datensatz Nr. 140 betroffenen Wasserentnahmen darstellen. Der Eintrag kann somit gelöscht werden.
84 Ein Wasserrechtsverzeichnis beinhaltet die Sachinformationen der zugestandenen
Konzessionen von Wasserkraftanlagen und Wasserentnahmen. Der geographische Teil dieser Anlagen und Entnahme-Stellen wird durch die Datensätze Nr. 82 «Übersicht
Wasserkraftanlagen (WASTA)» sowie Nr. 83 «Übersicht Wasserentnahmen» bzw. Nr. 140 «Inventar der bestehenden Wasserentnahmen» abgedeckt.
Gewissermassen bildet somit das Wasserrechtsverzeichnis nur die sachliche Grundlage, um überhaupt solche Bauwerke erstellen zu können und demzufolge, dass überhaupt ein Bedarf an der Darstellung der zwei genannten Datensätze (Nr. 82 und Nr. 83/140) besteht. Eine eigenständige geographische Komponente des Wasserrechtsverzeichnisses ist nicht
identifizierbar. Der Eintrag kann somit gelöscht werden.
86 Der Name «Planung der Nationalstrassenachsen» ist nicht mehr aktuell. Heute spricht man
von «Nationalstrassen». Mit dieser Änderung würde generell auf den Netzbeschluss des Parlamentes verwiesen (dort sind alle Nationalstrassen aufgeführt, obschon gebaut oder nicht). Korrektur bzw. Präzisierung der Rechtsgrundlage.