Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/108: Teilrevision der Verordnung über Geoinformation, Anhang 1 (GeoIV) · 17 Seiten

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173 Der Gesetzestext verlangt für diesen Datensatz kein abgegrenztes Gebiet. Der Eintrag kann

somit gelöscht werden.

178 Die Bezeichnung des Datensatzes lautet korrekterweise «Zonenpläne für die Notfallplanung

in der Umgebung der Kernanlagen».

179- Diese Datensätze sind neu in den Geobasisdatenkatalog aufzunehmen, weil sie Geodaten 187 betreffen, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes beruhen.

4. Personelle und finanzielle Auswirkungen

Die Verordnung hat keine unmittelbaren personellen oder finanziellen Auswirkungen.