Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/108: Teilrevision der Verordnung über Geoinformation, Anhang 1 (GeoIV) · 17 Seiten

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89 Der Datensatz beinhaltet Daten, die zeitlich nur temporär gültig sind. Es macht keinen Sinn,

daraus einen Geobasisdatensatz zu machen. Der Eintrag kann somit gelöscht werden.

94 Sachpläne: Gemäss RPG sind die Behörden aller Ebenen verpflichtet, ihre raumwirksamen

Tätigkeiten zu koordinieren (Art. 1 RPG) sowie die dazu nötigen Planungen zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen (Art. 2 RPG). Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE nimmt diese Koordination auch für die Geobasisdaten wahr, was für alle Sachpläne mit der Fachstelle des Bundes in eckiger Klammer ausgedrückt wird.

98 Am 1. Januar 2010 ist die Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der

Eisenbahninfrastruktur (KFEV, SR 742.120) in Kraft getreten und bildet seither die Rechtsgrundlage für diesen Eintrag. Mit der Fussnote24 ist dies zwar juristisch gesehen korrekt ausgedrückt, der Geobasisdatenkatalog ist aber für die Fachstellen des Bundes und der Kantone dermassen wichtig, dass die HTML-Version

(http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_620/index.html) bereits in vielen Webseiten eingebunden und mit Informatikwerkzeugen weiterbearbeitet worden ist. Fussnoten können nicht automatisiert ausgewertet werden, deshalb muss die aktuelle Rechtsgrundlage immer beim Eintrag selber aufgeführt und darf nicht über Fussnoten darauf hingewiesen werden.

101 Für die Schifffahrt und den Sachplan Verkehr Teil Schifffahrt ist das Bundesamt für Verkehr

BAV zuständig.

Sachpläne: Gemäss RPG sind die Behörden aller Ebenen verpflichtet, ihre raumwirksamen Tätigkeiten zu koordinieren (Art. 1 RPG) sowie die dazu nötigen Planungen zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen (Art. 2 RPG). Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE nimmt diese Koordination auch für die Geobasisdaten wahr, was für alle Sachpläne mit der Fachstelle des Bundes in eckiger Klammer ausgedrückt wird.

102 Sachpläne: Gemäss RPG sind die Behörden aller Ebenen verpflichtet, ihre raumwirksamen

Tätigkeiten zu koordinieren (Art. 1 RPG) sowie die dazu nötigen Planungen zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen (Art. 2 RPG). Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE nimmt diese Koordination auch für die Geobasisdaten wahr, was für alle Sachpläne mit der Fachstelle des Bundes in eckiger Klammer ausgedrückt wird.

Korrektur bzw. Präzisierung der Rechtsgrundlage. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL möchte für diese Daten einen Download-Dienst anbieten.

103 Korrektur bzw. Präzisierung der Rechtsgrundlage.

104 Korrektur bzw. Präzisierung der Rechtsgrundlage.

105 Der Teil Luftfahrthinderniskarte ist Bestandteil des Eintrags Karten gemäss Luftfahrtrecht (ID

= 4), der Teil Luftfahrtverzeichnis ist Bestandteil des Eintrags Luftfahrtdaten (ID = 5). Der Eintrag kann somit gelöscht werden.

106 Gemäss Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) lautet die Bezeichnung des

Datensatzes korrekterweise «Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster».

108 Die Bezeichnung sollte nur «Sicherheitszonenplan» heissen, d.h. ohne den Zusatz «bei

Flughäfen», denn gemäss Art. 71 Abs. 2 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) können Sicherheitszonenpläne auch für Flugsicherungsanlagen und Flugwege und nicht nur für Flughäfen erstellt werden. Korrektur bzw. Präzisierung der Rechtsgrundlage.

111 Die Bezeichnung des Datensatzes lautet korrekterweise «Antennenkataster der Anlagen der

öffentlichen Mobilfunknetze».