Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/108: Teilrevision der Verordnung über Geoinformation, Anhang 1 (GeoIV) · 17 Seiten

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Anhörung zur Revision der Verordnung über die Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV): Anpassung von Anhang 1, Geobasisdatenkatalog Erläuterungen zum Entwurf

1. Ausgangslage

Am 21. Mai 2008 hat der Bundesrat beschlossen, die Geoinformationsverordnung GeoIV auf den 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Anhang 1 der genannten Verordnung enthält den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts. Geobasisdaten des Bundesrechts sind Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes beruhen. Geodaten sind raumbezogene Daten, wobei der Raumbezug durch Koordinaten, Ortsnamen, Postadressen oder andere Kriterien festgelegt wird. Diese Geodaten können in digitaler (d.h. in computerlesbarer) oder in analoger Form (z.B. als konventionelle Karten und Pläne, Ortsverzeichnisse, Listen) vorliegen.

Der Geobasisdatenkatalog dient dazu, den Geltungsbereich des Geoinformationsgesetzes (GeoIG, SR 510.62) zu konkretisieren. Der Inhalt des Geobasisdatenkataloges wird durch die Fachgesetzgebungen auf Bundesstufe bestimmt. Er ist eindeutig durch seinen klaren Bezug zur entsprechenden Fachgesetzgebung und vollständig, weil sich aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c GeoIG ableitet, dass alle Geodaten, deren Existenz sich auf Bundesrecht abstützen lassen, Bestandteil des Geobasisdatenkataloges des Bundesrechts sein müssen.

Im Rahmen der Erarbeitung des Zeitplans für die Einführung der minimalen Geodatenmodelle (Auftrag des BR vom 21. Mai 2008) sind durch die zuständigen Bundesstellen diverse Änderungsbegehren am Geobasisdatenkatalog (Anhang 1 GeoIV) eingebracht worden. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Abstimmung der Bezeichnungen mit der vorliegenden Fachgesetzgebung, die klarere Regelung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Bundesstellen und Anpassungen in der Spalte «Zugangsberechtigungsstufe». Der materielle Gehalt des Anhanges 1 der GeoIV muss deshalb einzellfallmässig angepasst werden.

2. Inhalt der Verordnungsänderung

Nachfolgende Tabelle stellt den ganzen Geobasisdatenkatalog gemäss Anhang 1 GeoIV dar. Alle Änderungsbegehren sind mit Farbe eingetragen, zusätzlich sind am Schluss noch einige neue Datensätze aufgeführt, die um das Kriterium der Vollständigkeit zu erfüllen,

ebenfalls aufgenommen werden müssen.

Anschliessend an den Geobasisdatenkatalog werden in einer Liste alle Änderungsbegehren kurz erläutert und begründet.