AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 1
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe Entwurf: 06.04.2011
AB 45.1 Arbeitsstellensicherung
1 Gleis als Rückleitung
Bei elektrisch betriebenen Eisenbahnen ist das Gleis grundsätzlich als stromführende Rückleitung zu berücksichtigen.
2 Sichtbarkeit des Anlagenzustands (z.B. Erdungsvorrichtungen)
Fahrleitungsanlagen gelten als unter Spannung stehend, wenn sie nicht sichtbar kurzgeschlossen und geerdet bzw. mit der Rückleitung verbunden sind.
Der kurzgeschlossene und geerdete bzw. mit der Rückleitung verbundene Zustand der Anlage muss von der Arbeitsstelle aus erkennbar sein.
3 Kurzschliessen und Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung mit beiden Fahrschie-
nen.
Beim Kurzschliessen und Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung mitttels mobilen Vorrichtungen (z.B. Erdungsvorrichtungen) sind, insbesondere in der Nähe isolierter Fahrschienen, die beiden Fahrschienen vorher leitend miteinander zu verbinden. Dort wo der Anschluss an die Fahrschienen nicht möglich ist, darf an eine besondere Klemme angeschlossen werden.
4 Kurzschliessen und Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung von verschiedenen
Fahrleitungsabschnitten
Das Kurzschliessen und Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung ist zu allen angrenzenden, spannungsführenden Fahrleitungsabschnitten (Sektoren) vorzunehmen. Zudem muss sichergestellt werden, dass zwischen der Arbeitsstelle und der Kurzschluss- und Erdungsstelle bzw. Verbindungsstelle mit der Rückleitung keine Fahrleitungstrennstellen, Einspeisungen oder benachbarte spannungsführende Teile liegen.
Kurzschluss und Erdung bzw.
Arbeitsstelle Verbindung mit der Rücklei-
tung
Fortsetzung Blatt Nr. 2