AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 2

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe Entwurf: 06.04.2011

(AB 45.1 Arbeitsstellensicherung)

5 Zulässiges einseitiges Kurzschliessen und Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung

Einseitiges Kurzschliessen und Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung ist nur zulässig wenn:

a. nicht von der Seite ohne Kurzschluss- und Erdungsmassnahmen bzw. ohne Verbindung mit der Rückleitung her in den kurzgeschlossenen und geerdeten bzw. mit der Rückleitung verbundenen Abschnitt eingespeist werden kann

b. die Trennstecken zu den angrenzenden Abschnitten so ausgeführt sind, dass nicht durch den Stromabnehmer eine Spannung auf den kurzgeschlossenen und geerdeten bzw. mit der Rückleitung verbundenen Abschnitt übertragen werden kann

c. keine Induktion durch benachbarte Anlagen auftreten kann.

d. bei Arbeiten auf Fahrzeug-Dächern oder-Aufbauten, die Speisung der Fahrzeuge nur einseitig erfolgen kann.

6 Teile unter Spannung

Bei Fahrleitungsanlagen gelten die Isolatoren bis zum ersten an Erde liegenden oder mit der Rückleitung verbundenen Metallteil als unter Spannung stehend. Vollisolierte Bauelemente (Ausleger, Seile usw.) sind an einem nachweisbar kriechstromfesten Ort mit einer Markierung zu versehen. Diese Markierung gilt sinngemäss als an Erde liegend oder mit der Rückleitung verbunden.

7 Überbrückung der Rückleitung

Bevor Fahrschienen getrennt werden, ist die vorgesehene Trennstelle mit einem genügend dimensionierten elektrischen Leiter zu überbrücken, um gefährliche Spannungen am Gleis und an mit der Rückleitung verbundenen Objekten zu vermeiden.

An den Fahrschienen angeschlossene Erd- und Rückleiter sind mit diesem Überbrückungsleiter zu verbinden.

Fortsetzung Blatt Nr. 3