AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 40
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Planung und Bau Entwurf: 06.04.2011
(AB 44.g Elektrische Teile von Fahrzeugen)
8 Gefahrenzonenannäherung
Das Eindringen von Personen oder Sachen in die Gefahrenzone von spannungsführenden Teilen, ist zu verhindern.
8.1 Die Abdeckungen, Verriegelungen und Kennzeichnungen von spannungsführenden
Teilen und Geräten sind gemäss den Normen SN/DIN EN 5015332, DIN EN 60529 und DIN IEC 60349-1 und Art. 72 der Starkstromverordnung auszuführen.
8.2 Für Trolleybusse ist die SN CLC/TS 50502 massgebend.
8.3 Das Eindringen in den Gefahrenbereich der Fahrleitung, insbesondere durch Bestei-
gen von Fahrzeugen, ist nur bei vorschiftsgemässer Erdung der Fahrleitung erlaubt.
8.4 Apparatedeckel mit Bedienelementen sind zu erden.
8.5 Apparatekasten von Kleinspannungskreisen müssen nicht zwingend gemäss SN/DIN
EN 50153, Bereich 1, geerdet werden.
8.6 Metallische Bauelemente auf dem Dach sind zu erden.
8.7 Abschlussvorrichtungen von Apparateräumen auf Fahrzeugen mit Stromabnehmern,
die Teile mit Hochspannung enthalten, müssen so beschaffen sein, dass diese nur bei gesenkten Stromabnehmern geöffnet werden können.
8.8 Die Stromabnehmer dürfen erst an die Fahrleitung angelegt werden können, wenn
die betreffenden Apparateräume abgeschlossen sind.
8.9 Fahrzeuge mit Zugsammelschienen im Hochspannungsbereich müssen mit einer
Trenn- und Erdungseinrichtung ausgerüstet sein, mit der man sämtliche an die Zugsammelschiene angeschlossenen Verbraucher in einem Arbeitsvorgang unter Last abschalten kann.
8.10 Das Kuppeln der Zugsammelschiene muss mittels betrieblicher Vorschriften ab-
schliessend geregelt werden.
8.11 Für die Beförderung von Personen bestimmte, offene Fahrzeuge, müssen für den
Betrieb unter Fahrleitung mit Schutzteilen ausgerüstet sein.
Störungsbedingt herunterhängende Teile der Fahrleitungsanlage müssen mit der Bahnerde in Kontakt kommen, bevor sie berührt werden können.
32Siehe Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 41