AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 6

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe Entwurf: 06.04.2011

AB 45.3 Sicherheitsabstände und besondere Sicherheitsmassnahmen

1 Zur Vermeidung von Starkstromunfällen dürfen weder Körperteile noch gehaltene

Gegenstände in die Gefahrenzone eindringen bzw. versehentlich hineingeraten.

Davon ausgenommen sind nur die Arbeitsmethode „Arbeiten unter Spannung“ oder die Verwendung von Werkzeugen, die für einen Eingriff in diese Zone konzipiert sind.

2 Sicherheitsabstände gegen das Berühren bei Arbeiten an unter Spannung stehenden

Teilen oder in deren Nähe

2.1 Die nachfolgend erwähnten Abstände DL und DV sind gültig für Fahrleitungsanlagen.

Für alle übrigen elektrischen Anlagen gelten die Abstände aus der Starkstromverordnung.

2.2 Bei der Arbeitsstellensicherung sind die jeweils grösseren Sicherheitsabstände ge-

genüber Personen oder Maschinen und Geräten zu berücksichtigen.

Abkürzungen Zonen / Personen und Gegenstände sowie Maschinen und Gerä-

Abstände ten

≤D Gefahrenzone Gerechnet ab Oberfläche der Teile unter Spannung. Der so er-

L

haltene Abstand definiert die Gefahrenzone.

Das Eindringen in die Gefahrenzone ist grundsätzlich zu verhindern. Die Ausnahmen sind:

a. Ausschalten sowie Kurzschliessen und Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung der Installationsteile (Beseitigung der Gefahr);

b. Anbringen von angemessenen Schutzschirmen oder einer Isolierung (Arbeit in freier Zone)

c. Arbeiten oder absichtliches Eindringen in die Gefahrenzone ist nur gestattet, wenn geeignete Massnahmen (Qualifikation der Personen, entsprechende Werkzeuge und Arbeitsmethoden / Verfahren) getroffen werden und das Personal eine dafür geeignete Schutzausrüstung entsprechend dem Stand der Technik trägt.

Fortsetzung Blatt Nr. 7