AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 1

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Anlagenbetrieb und Instandhaltung Entwurf: 06.04.2011

AB 46.1 Anlagen und Arbeitsmittel

1 Anlagenbetrieb und Instandhaltung

Betrieb und Instandhaltung von elektrischer Anlagen umfasst insbesondere nachfolgende Tätigkeiten und Vorgaben:

a. Anlagebedienung

b. Instruktion

c. Betriebsunterlagen

d. Prozessüberwachung (z.B. Audit, Betriebskontrollen, Inspektion)

2 Anlagezustand und Kontrollen

2.1 Fahrleitungsanlagen, die nicht genutzt werden, sind entweder abzubrechen oder so

zu erhalten wie solche die sich in Betrieb befinden.

Für stillgelegte, nicht abgebrochene Fahrleitungsanlagen ist dem BAV ein Gesuch einzureichen.

2.2 Fahrleitungsanlagen, die nicht unter Spannung stehen, sind dauerhaft kurzzuschlies-

sen und zu erden bzw. mit der Rückleitung zu verbinden.

Bei nicht unter Spannung stehenden Trolleybus- oder mehrpoligen Fahrleitungen sind alle Pole kurzzuschliessen.

2.3 Der Betriebsinhaber bestimmt für jeden Anlageteil und für die Arbeitsmittel eine Kon-

trollperiode. Der allgemeine Rahmen bezüglich der Kontrollperioden ist in der Starkstromverordnung festgelegt.

Für die elektrischen Anlagen gelten insbesondere folgende Kontrollperioden:

a. halbjährlich für Schutzapparate zwischen Rückleitungs- und Erdungssystemen untereinander und miteinander und Teilen von solchen (z.B Kurzschliesser)

b. jährlich für die Verriegelungssysteme in Depots und Instandhaltungseinrichtungen, Rückleiter, Kurzschluss-, Erdungs- und Verbindungsvorrichtungen mit der Rückleitung, Erdungsschalter, doppelte Isolation mit nicht geerdeter bzw. mit der Rückleitung nicht verbundener Zwischenmasse, Schienenverbinder, Speisung abgestellter Fahrzeuge

c. alle zehn Jahre für die übrigen Teile des Rückleitungs- und Erdungssystems.

2.4 Beim Zusammentreffen von Rückleitungs- und Erdungssystemen untereinander und

miteinander muss die Wirksamkeit der Trennung entsprechend den örtlichen Verhältnissen und Bautätigkeiten, mindestens jedoch anlässlich der periodischen Installationskontrolle nach NIV überprüft werden.

2.5 Beim Kurzschliessen und Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung, insbesondere

mit mobilen Vorrichtungen (z.B. Erdungsvorrichtungen), sind die Werte der Kurzschlussströme in Bahnstromversorgungsanlagen zu berücksichtigen.

Alle mobilen Vorrichtungen (z.B. Erdungsvorrichtungen) müssen vor Beschädigung geschützt werden.

Fortsetzung Blatt Nr. 2