AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Elektrische Anlagen Blatt Nr.: 2

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Anlagenbetrieb und Instandhaltung Entwurf: 06.04.2011

(AB 46.1 Anlagen und Arbeitsmittel)

2.6 Die Vorrichtungen (z.B. Erdungsvorrichtungen) müssen:

a. vor Witterungseinflüssen und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden

b. wenn sie auf Fahrzeugen mitgeführt werden, für instruiertes Personal leicht zugänglich sein

2.7 Die Erdungsschalter und Schalter zum Verbinden mit der Rückleitung sind zu verrie-

geln:

a. gegen Einschalten auf eine spannungführende Leitung

b. gegen unbeabsichtigtes Ausschalten (= Trennen der Verbindung), während in der Nähe der kurzgeschlossenen und geerdeten bzw. mit der Rückleitung verbundenen Leitungen noch gearbeitet wird.

3 Arbeitsmittel

Die Arbeitsgeräte und die Werkzeuge zählen zu den Arbeitsmitteln.

AB 46.2 Benutzerdokumentation

1 Die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften müssen:

a. nachvollziehbar darlegen, wie die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Betriebsdauer gewährleistet wird;

b. für die verschiedenen Teile der Anlage die erforderlichen Massnahmen und deren Periodizität festlegen;

c. für die verschiedenen Aufzeichnungen (Nachweise) die Aufbewahrungsfrist festlegen;

d. die Funktion der Anlage und ihrer Teile beschreiben;

e. eine Anleitung zur fachgerechten Bedienung und Instandhaltung der Anlage mit Arbeitsabläufen und –anweisungen enthalten.

2 Die Dokumente sind in den anwendergerechten Sprachen zu verfassen und zur Ver-

fügung zu stellen.

AB 46.3 Sicherheitsrelevante Dokumente

1 Sicherheitsrelevante Dokumente, insbesondere Schaltplan und Erdungskonzept

müssen jederzeit den aktuellen Zustand der elektrischen Anlagen wiedergeben.

AB 46.4 Gemeinsame Schutzmassnahmen

1 Der Betriebsinhaber und an seinen elektrischen Anlagen oder in deren Nähe tätig

werdende Dritte sind verpflichtet, die Schutzmassnahmen dem eigenen Personal in einer für sie verständlichen Sprache zu vermitteln.