AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 47 Gelöscht:46
Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:01.1984 Artikel: Belastungsannahmen Entwurf: 08.04.2011
Gelöscht: 46
AB 47.1
1 Die zulässige Achslast ist aufgrund des Oberbaus und die zulässige Meterlast (Mas-
se pro Meter Fahrzeuglänge) aufgrund der Brückenbauwerke zu ermitteln. Bei der
Konstruktion der Fahrzeuge ist darauf zu achten, dass die Bedingungen für das zu- Gelöscht: die Betätigung der sammenwirken von Fahrzeuge und Sicherungsanlagen (Gleisfreimeldeeinrichtungen, Sicherungsanlagen Zugortungsanlagen usw.) erfüllt werden. Gelöscht: stromkreise
Gelöscht: Rüttelkontakte, Tast-2 Der Unterschied der statischen Radlasten eines Radsatzes darf bei Tara 5 % der kontakte
betreffenden Achslast nicht übersteigen.
Gelöscht: , A
3 Der Unterschied zwischen den Summen aller Radlasten der einen Fahrzeugseite und Gelöscht:chszähler
jener der anderen Fahrzeugseite bei Tara muss betragen:
Gelöscht: 1,5
3.1 Normalspurbahnen < 4 % der Fahrzeugmasse,
3.2 Schmalspurbahnen < 3 % der Fahrzeugmasse,
3.3 Strassenbahnen < 3 % der Fahrzeugmasse.
Formatiert: Nicht
4 Überschreitungen der Grenzwerte nach Ziffer 3.1, - 3.3 sind zulässig, falls die Ent- Hervorheben
Formatiert: Nicht
gleisungssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die Überschreitungen bedürfen der Hervorheben
Formatiert: Nicht
Zustimmung des BAV. Hervorheben
Formatiert: Nicht
5 Für den Bau der Fahrzeuge und die Festlegung der Nutzlast sind folgende Werte Hervorheben
Formatiert: Nummerierung anzunehmen: und Aufzählungszeichen
Formatiert
5.1 Fahrzeuge, welche für den interoperablen Betrieb gebaut werden, sind gemäss SN
EN 15663 auszulegen. Formatiert: Nicht Erweitert durch / Verdichtet durch 5.2 Für alle übrigen Fahrzeuge gilt:
pro m2 effektive pro sitzende oder
Stehplatzfläche stehende Person
inkl. Handgepäck
Formatiert
5.2.1 Innerortsverkehr, Strassenbahn 8 Stehplätze 70 kg Formatiert: Nummerierung
und Aufzählungszeichen 5.2.2 Vorortsverkehr, Nahverkehr 6 Stehplätze 70 kg
5.2.3 Zahnradbahnen ohne Ziff. 4.4 6 Stehplätze 75 kg
5.2.4 Fahrzeuge, die vorwiegend im
Fernverkehr, auch auf Zahn-
stangenstrecken, eingesetzt sind 4 Stehplätze 75 kg
Formatiert
pro m2 Bodenfläche Formatiert:Nummerierung und Aufzählungszeichen 5.2.5 Gepäck- und Postabteile 320 kg, jedoch entsprechend mehr, wenn
Gelöscht: ¶
diese als Stehplatzfläche zugelassen sind. ¶
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Fortsetzung Blatt Nr. 2