AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 215Fedlex · Vorlage
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 47 Gelöscht:46
Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 1 N
Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus Formatiert: Deutsch
Ausgabe: 01.07.2012 (Schweiz) Artikel: Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen Entwurf: 20.04.2011 Gelöscht: 02
Gelöscht: 2006
N O R M A L S P U R
AB 47.2
1 Die Fahrzeuge der Normalspurbahnen dürfen unter Berücksichtigung der gemeinsa-
men Ausführungsbestimmungen zu Art. 18.2 und Art. 47.1 und den auf Blatt 3 dargestellten Einstellungen in einem Gleis mit einer Spurweite s = 1'465 mm die massgebende Bezugslinie nicht überschreiten.
Fahrzeuge und Ladungen, welche die obere Begrenzung der Bezugslinie 01 über-
schreiten, dürfen in diesem Bereich keine beweglichen Teile aufweisen und müssen bahngeerdet sein.
2 Für Ladungen gelten dieselben Bestimmungen mit der Abweichung, dass für de-
ren bogeninneren Teile, die sich mehr als 400 mm über Schienenoberkante und in einem Gleisbogen mit 150 m ≤ R ≤ 250 m befinden, die halben Breitenmasse der Bezugslinie um
40'000
di = − 145
R
zu erweitern sind statt
50'000
di = − 185
R
wie für die entsprechenden Fahrzeugteile.
di = Erweiterung in mm
R = Radius des Gleisbogens in m
3 Für die Bestimmung der Mindesthöhe über Schienenoberkante der Fahrzeugteile im
unteren Bereich sind neben den senkrechten Ausschlägen infolge der Abnutzungen zu berücksichtigen:
3.1 Lokomotiven – der senkrechte Ausschlag, der sich bei dem Triebfahrzeug
unter der Einwirkung einer Überlast von 30 % seines grössten gefederten Dienstgewichtes ergeben würde, bzw. –
wenn sie ungünstiger ist – die Wirkung einer Absenkung, die der vorstehend errechneten gleich ist, jedoch nur einen Teil der Federungen betrifft;
3.2 Triebwagen – der senkrechte Ausschlag, der sich aus dem gesamten Spiel
der Federungen, bzw. – wenn er ungünstiger ist – eines
Teils von ihnen, bis zum Anschlag ergibt;
Fortsetzung Blatt Nr. 2 N