AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 47 Gelöscht:46

Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 1 N

Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus Formatiert: Deutsch

Ausgabe: 01.07.2012 (Schweiz) Artikel: Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen Entwurf: 20.04.2011 Gelöscht: 02

Gelöscht: 2006

N O R M A L S P U R

AB 47.2

1 Die Fahrzeuge der Normalspurbahnen dürfen unter Berücksichtigung der gemeinsa-

men Ausführungsbestimmungen zu Art. 18.2 und Art. 47.1 und den auf Blatt 3 dargestellten Einstellungen in einem Gleis mit einer Spurweite s = 1'465 mm die massgebende Bezugslinie nicht überschreiten.

Fahrzeuge und Ladungen, welche die obere Begrenzung der Bezugslinie 01 über-

schreiten, dürfen in diesem Bereich keine beweglichen Teile aufweisen und müssen bahngeerdet sein.

2 Für Ladungen gelten dieselben Bestimmungen mit der Abweichung, dass für de-

ren bogeninneren Teile, die sich mehr als 400 mm über Schienenoberkante und in einem Gleisbogen mit 150 m ≤ R ≤ 250 m befinden, die halben Breitenmasse der Bezugslinie um

40'000

di = − 145

R

zu erweitern sind statt

50'000

di = − 185

R

wie für die entsprechenden Fahrzeugteile.

di = Erweiterung in mm

R = Radius des Gleisbogens in m

3 Für die Bestimmung der Mindesthöhe über Schienenoberkante der Fahrzeugteile im

unteren Bereich sind neben den senkrechten Ausschlägen infolge der Abnutzungen zu berücksichtigen:

3.1 Lokomotiven – der senkrechte Ausschlag, der sich bei dem Triebfahrzeug

unter der Einwirkung einer Überlast von 30 % seines grössten gefederten Dienstgewichtes ergeben würde, bzw. –

wenn sie ungünstiger ist – die Wirkung einer Absenkung, die der vorstehend errechneten gleich ist, jedoch nur einen Teil der Federungen betrifft;

3.2 Triebwagen – der senkrechte Ausschlag, der sich aus dem gesamten Spiel

der Federungen, bzw. – wenn er ungünstiger ist – eines

Teils von ihnen, bis zum Anschlag ergibt;

Fortsetzung Blatt Nr. 2 N