AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 47 Gelöscht:46
Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 2 N
Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen Entwurf: 20.04.2011 Gelöscht: Ausgabe: 02.07.200
gabe: 02.07.2006
N O R M A L S P U R
(47.2)
3.3 leere Reisezugwagen – der Ausschlag der abgefederten Massen um 30 mm oder,
wenn er ungünstiger ist (*), eines Teils dieser Massen;
3.4 übrige Wagen – der grösste Ausschlag, der sich aus der Last und ihrer
dynamischen Wirkung auf die Biegsamkeit der Tragfedern
– bei Güterwagen auch des Untergestells – ergibt sofern nicht besondere Erwägungen vorliegen, ist der durch die Biegsamkeit der Tragfedern bewirkte Ausschlag gleich dem gesamten Spiel der Federungen bis zum Anschlag oder, wenn es ungünstiger ist (*), eines Teils von ihnen anzusetzen.
4 Für das Befahren von nicht absenkbaren Rangiereinrichtungen gemäss Blatt 6 und
AB 18.2/47.1 ist bei Streckenlokomotiven an Stelle einer Überlast die Auswirkung der effektiven Zugkraft, aber höchstens 170 kN, zu berücksichtigen.
5 Fahrzeuge und Ladungen, welche die massgebende Bezugslinie überschreiten, wer-
den als Sendung mit Lademassüberschreitung (Lü-Sendung) behandelt. Die
Infrastrukturbetreiberin ermittelt im Auftrag der Eisenbahnverkehrsunternehmung die Durchführbarkeit und die Beförderungsbedingungen der Lü-Sendung. Massgebend dafür sind die freien Abstände gemäss Blatt 4 N zwischen der Lü-Sendung und den festen Anlagen sowie Fahrzeugen auf Nachbargleisen. Als Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschriften gelten Triebfahrzeuge, Wagen und Kleinwagen sowie selbstfahrende und nicht selbstfahrende Maschinen. Die freien Abstände sind nach den Berechnungsgrundlagen der Blätter 5 N bis 7 N zu ermitteln.
5.1 Begründete Abweichungen von den freien Abständen und Berechnungsgrundlagen
der Blätter 4 N bis 7 N sind möglich, sofern sie vom BAV genehmigt wurden.
5.2 Die Infrastrukturbetreiberin führt in geeigneter Form die Verzeichnisse, die zur Be-
stimmung der freien Abstände von Lü-Sendungen zu festen Anlagen und Fahrzeugen auf Nachbargleisen erforderlich sind. Sie hält sie auf aktuellem Stand.
6 Arbeitsgeräte zur Schneeräumung, Gleisbaumaschinen usw. dürfen während des
Arbeitseinsatzes ihrem Zweck entsprechend die massgebende Bezugslinie überschreiten. Die Bahnverwaltung erlässt die nötigen Vorschriften, damit keine Gefährdungen oder Störungen des ordnungsgemässen Bahnbetriebs entstehen.
7 Ausgeklappte Spiegel und Trittbretter sowie offene Türen dürfen die Bezugslinie im
Höhenbereich über 0,6 m um höchstens 0,2 m überragen. Bei der Fahrt dürfen Spiegel im Höhenbereich zwischen 1,7 m bis 3,0 m über SOK ausgeklappt und bei Rangierbewegungen dürfen Trittbretter ausgeklappt und Türen offen bleiben, sofern Gefährdungen, insbesondere bei Kreuzungen mit anderen Fahrzeugen und bei zeitweiligen Einbauten, vermieden werden.
(*) Das heisst: Bei solchen Wagenteilen, die über die Aufstützbasis hinausragen und die sich möglicherweise infolge einer Ausmittigkeit der Last neigen.
Fortsetzung Blatt Nr. 3 N