AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Blatt Nr.: 1
Ausgabe: 01.07.2012 Gelöscht:02.06.2006 Artikel: Instandhaltung Entwurf: 08.04.2011
AB 13.1
ALLGEMEIN
1 Die Eisenbahnunternehmung hat ein aktuelles Sicherheitskonzept für ihre Organisati-
on zu erstellen und umzusetzen. Es ist dem BAV auf verlangen vorzuweisen.
2 Die Eisenbahnunternehmung und der Betriebsinhaber (Art. 42 EBV) führt Aufzeich-
nungen (Nachweise) über:
a. die Ergebnisse der durchgeführten Zustandsüberwachung, sowie der durchgeführten, einfachen Instandhaltungsarbeiten (Instandhaltungsdokumentation)
b. anderweitig festgestellte Mängel und Störungen, besondere Vorkommnisse sowie die getroffenen Massnahmen.
AB 13.3
Gelöscht: Teil
FAHRZEUGE
1 Der Planung der Fahrzeug-Instandhaltung können die nachfolgenden Richtlinien zu
Grunde gelegt werden. Sie setzen voraus, dass auftretende Mängel jeweils umgehend nach ihrer Feststellung behoben und die Fahrzeuge auch während des Einsatzes gewartet werden (z.B. durch Triebfahrzeugführer, Visiteure, Zugpersonal). Bei Zahnradbahnen sind die Kontrollen und Zeitintervalle nach Ziffer 5, 5.1, 5.1.1 - 5.1.4 zwingend anzuwenden. Andere Kontrollen und Zeitintervalle können auf Gesuch hin durch das Bundesamt bewilligt werden.
2 Arten der Kontrollen und Revisionen:
Kontrolle = Untersuchung (visuell, funktionell usw.) der in Betracht kommenden Teile;
Revision = Aufarbeitung, für die gegebenenfalls eine Demontage der in Betracht kommenden Teile nötig ist.
2.1 K1 bis K4 Kontrollen zur Gewährleistung der Sicherheit;
2.2 R0, R1 Revisionen zur Gewährleistung der Sicherheit;
2.3 R2 Revision zur Erhaltung der Betriebstüchtigkeit;
2.4 R3 Revision zur Teilerneuerung des Fahrzeuges;
2.5 R4 ... Rn Umbauten und Modernisierungen.
Jede Kontrolle bzw. Revision mit höherer Index-Bezeichnung umfasst auch die Kontrollen bzw. Revisionen mit tieferer Index-Bezeichnung.
Fortsetzung Blatt Nr. 2