AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Blatt Nr.: 5
Artikel: Instandhaltung Ausgabe: 01.12.2002
(AB 13.3)
Gelöscht: Teil
FAHRZEUGE
6.2.3 Hydrauliksystemen, bei denen der Druck 100 bar bei jeder R2.
übersteigt (betr. R2 siehe Ziffer 4.3)
6.3 Der Probedruck bei periodischen Proben muss:
6.3.1 bei Ziffer 6.2.1 1,3 mal Betriebsdruck betragen;
6.3.2 bei Ziffer 6.2.2 den einschlägigen Vorschriften entsprechen;
6.3.3 bei Ziffer 6.2.3 1,2 mal Betriebsdruck betragen;
6.3.4 der Probedruck muss so lange aufrechterhalten werden, bis alle Teile genau unter-
sucht sind. Er ist mit einem Kontrollmanometer zu messen.
6.4 Das richtige Verhalten der Sicherheitsventile und des Manometers bei Dampfkesseln
ist mindestens jährlich mittels Kontrollmanometer zu prüfen. Die Ventile sind anschliessend zu plombieren.
7 Elektrischer Teil:
Die Kontrolle des elektrischen Teils hat nach den Vorschriften der Elektrizitätsgesetzgebung zu erfolgen.
Fortsetzung Blatt Nr. 6