AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Blatt Nr.: 4
Artikel: Instandhaltung Ausgabe: 01.12.2002
(AB 13.3)
Gelöscht: Teil
FAHRZEUGE
5.2 Revisionen
Die Fristen beginnen mit dem Tag nach Übernahme von der Lieferfirma oder beendeter Revision eines Fahrzeuges und enden mit dem Tag seiner Ausserdienstnahme für die nächste Revision. Liegen besondere Verhältnisse vor, z. B. wenn ein Fahrzeug längere Zeit ununterbrochen ausser Betrieb gesetzt wird, kann die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Revisionen, insbesondere R1, verlängert werden; möglichen Stillstandsschäden ist dabei Rechnung zu tragen. Andererseits ist die Frist zu verkürzen, wenn der Zustand des Fahrzeuges es erfordert.
Zeitintervall:
5.2.1 R0: nach Erfahrung
5.2.2 R1: Je nach Bauart des Fahrzeuges und unter 4 bis 6 Jahre für A Z I
Berücksichtigung von Betriebsverhältnissen 6 bis 8 Jahre für A Z II und Laufleistungen 8 bis 10 Jahre für A Z III (Bezeichnungen siehe Ziff. 5.1).
5.2.3 R2: Innere Untersuchung von Behältern nach Erfahrung
Innere Untersuchung von Dampfkesseln gemäss den einschlägigen Vorschriften
5.2.4 R3: Teilerneuerung Mit ihr soll nicht so lange
zugewartet werden, bis das Fahrzeug störungsanfällig geworden ist oder bis sie sich in Anbetracht dessen Lebensdauer nicht mehr lohnt.
5.2.5 R4 ... Rn: Umbau und Modernisierungen nach den betrieblichen
Bedürfnissen
5.2.6 Mit Index und Datum sind an den Fahrzeugen die Revisionen R1 bis R3 anzuschrei-
ben.
6 Unter Druck stehende Anlageteile:
6.1 Der Zustand unter Druck stehender Anlageteile der Fahrzeuge ist mittels regelmässi-
ger Druckproben zu überprüfen.
6.2 Periodische Druckproben sind durchzuführen an:
6.2.1 Luftbehältern, bei denen der Druck 2 bar sowie das bei jeder R3.
Produkt aus Rauminhalt in m3 und Druck in bar die
Zahl 15 übersteigen
6.2.2 Dampfkesseln und Dampfheizungseinrichtungen gemäss den einschlägi-
gen Vorschriften.
Fortsetzung Blatt Nr. 5