AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 6
Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen
Artikel: Besondere Ausrüstung der Triebfahrzeuge Ausgabe: 01.07.2010
AB 59.4
1 Ausser den Freilaufbremsen (z.B. Klinkenbremsen) sind bei Neigun- z Z N S L
gen von nicht mehr als 250 ‰ als Rücklaufsicherung auch Vorrichtun-
gen zulässig, welche auf die Änderung der Fahrrichtung reagieren und
dadurch mittels einer der unter Art. 60 Abs. 1 Bst. b erwähnten Brem-
sen den Zug zum Stillstand bringen.
1.1 Die dabei in Talrichtung bis zum Stillstand zurückgelegte Wegstrecke z Z N S L
darf auf dem maximalen Gefälle höchstens 5 m betragen.
1.2 Die Geschwindigkeit, bei welcher die Bremsen durch diese Vorrich- z Z N S L
tung zum Ansprechen kommen, darf höchstens 10 km/h betragen.
2 Bei Bremsen mit Freilauf für die Bergfahrt (z.B. Klinkenbremsen) muss z Z N S L
dafür gesorgt werden, dass vor der Bergfahrt folgende Bedingungen
erfüllt sind:
2.1 Sie müssen fest angezogen werden. z Z N S L
2.2 Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden. z Z N S L
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge