AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 4

Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen

Artikel: Bremsen Ausgabe: 01.07.2010

AB 60.2.b

1 Dimensionierungsgrundsätze z Z N S

1.1 Für die kraftmässige Bemessung der Bremssysteme sind das maxi- z Z N S

male Gefälle und das maximale Triebfahrzeug- bzw. Zugsgewicht für

den in Betracht gezogenen Bremsfall massgebend.

1.1.1 Diese Gewichte sind aufgrund der zulässigen Zuladung (Reisende z Z N S

entsprechend der angeschriebenen Anzahl Sitz- und Stehplätze, Gü-

ter, Schnee) zu bestimmen, wobei ohne anders lautende Angaben

des Pflichtenheftes mit den Zahlenwerten in AB 46 Ziffer 4 zu rechnen

ist.

1.1.2 Für die Stehplätze müssen Plattformen und Gangflächen sowie hierfür z Z N S

vorgesehene Gepäckraumflächen berücksichtigt werden, sofern nicht

garantiert werden kann, dass die angeschriebene Platzzahl nicht

überschritten wird.

1.2 Bei Zugskompositionen, bei denen keine der beiden mechanischen z Z N S

Anhaltebremsen eine automatische Bremse gemäss Art. 49 Abs. 1

Bst. a ist, sind beide mechanischen Anhaltebremsen des Triebfahr-

zeuges für das maximale Gewicht der Zugskomposition zu bemessen.

1.3 Bei Zugskompositionen, bei denen die eine der beiden mechanischen z Z N S

Anhaltebremsen eine automatische Bremse gemäss Art. 49 Abs. 1

Bst. a ist, muss die betreffende Bremse des Triebfahrzeuges nur für

das maximale Triebfahrzeuggewicht bemessen sein, wobei die Wa-

gen ihren Bremskraftanteil selbst aufzubringen haben.

1.4 Bei Zugskompositionen gemäss Ziffer 1.3, die Neigungen von höchs- z Z N S

tens 125 ‰ befahren, darf die auf dem Triebfahrzeug konzentrierte,

mechanische Anhaltebremse (zweite mechanische Anhaltebremse) im

Hinblick auf die Entgleisungssicherheit der Anhängewagen zur Bil-

dung des Bremssystems II wie folgt unterstützt werden:

1.4.1 Durch den von der ersten mechanischen Anhaltebremse der An- z Z N S

hängelast (Bremssystem I) unabhängigen Anteil der Beharrungs-

bremse oder

1.4.2 durch die erste mechanische Anhaltebremse des Triebfahrzeuges, z Z N S

wobei die Temperatur ihrer Bandbremse (Zahnradbremse) überwacht

sein muss.

1.4.3 In beiden Fällen sind folgende Bedingungen zu erfüllen: z Z N S

1.4.3.1 Die Bremskraft der zweiten mechanischen Anhaltebremse allein muss z Z N S

zum Sichern des maximalen Zugsgewichtes im grössten Gefälle ge-

nügen.

1.4.3.2 Die zweite mechanische Anhaltebremse und die sie unterstützende z Z N S

Bremse müssen mittels eines einzigen Bedienungsorgans betätigt

werden können, das vom Bedienungsorgan der Beharrungsbremse

bzw. von jenem der ersten mechanischen Anhaltebremse sowie des

Bremssystems 1 unabhängig ist.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 5