AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 5

Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen

Ausgabe: 01.07.2010 Artikel: Besondere Ausrüstung der Triebfahrzeuge

(AB 59.3)

5 Der Übergeschwindigkeitsauslöser ist mehrstufig mit den entspre- z Z N S

chenden Ansprechgeschwindigkeiten auszuführen,

5.1 wenn die Bremskraft mit Rücksicht auf die auf kleineren Gefällen auf- z Z N S

tretenden Verzögerungen entsprechend dem Gefälle abgestuft wird

5.2 oder aufgrund des thermischen Verhaltens der Bremse nicht im Sinne z Z N S

von Ziffer 2 auf kleineren Gefällen genügend rasch gefahren werden

kann.

5.3 Für die Anpassung sowohl der Bremskraft als auch der Ansprechge- z Z N S

schwindigkeit des Übergeschwindigkeitsauslösers an eine bestimmte

Neigung sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

5.3.1 Die Umschaltung auf dem Fahrzeug muss von Hand durch den Trieb- z Z N S

fahrzeugführer erfolgen.

5.3.2 Die für den betreffenden Streckenabschnitt richtige Schaltung muss z Z N S

vom Gleis aus derart überwacht werden, dass der Zug bei Nichtüber-

einstimmung selbsttätig zum Anhalten kommt.

6 Der Übergeschwindigkeitsauslöser soll innerhalb einer Ansprechtole- z Z N S L

ranz von ± 5 % arbeiten. Bei der Einleitung der Bremsung muss eine

eventuell ausgeübte Zugkraft unterbrochen werden.

7 Der Antrieb des Übergeschwindigkeitsauslösers muss von einem z Z N S L

Trieb- bzw. Bremszahnrad aus schlupffrei erfolgen.

7.1 Ketten- oder Zahnriemenantrieb ist nur zulässig, wenn eine Sicher- z Z N S L

heitsvorrichtung vorhanden ist, die bei Unterbruch der Kraftübertra-

gung anstelle des Übergeschwindigkeitsauslösers eine Bremsung ein-

leitet.

7.2 Der Antrieb muss von der Funktion des Drehmoment- z Z N S L

Begrenzungsorgans unabhängig sein.

8 Die Betätigung der Bremse durch den Übergeschwindigkeitsauslöser z Z N S L

hat durch möglichst einfache und möglichst direkt und rasch wirkende

Mittel zu erfolgen.

9 Auf Gefällen von nicht mehr als 125 ‰ kann auf den Übergeschwin- z Z N S L

digkeitsauslöser verzichtet werden, wenn der Führerstand des Trieb-

fahrzeuges.

9.1 zweimännig besetzt ist oder z Z N S L

9.2 einmännig besetzt ist und dazu eine Sicherheitssteuerung mit Wach- z Z N S L

samkeitskontrolle wirksam ist.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 6