AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 5
Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen
Ausgabe: 01.07.2010 Artikel: Besondere Ausrüstung der Triebfahrzeuge
(AB 59.3)
5 Der Übergeschwindigkeitsauslöser ist mehrstufig mit den entspre- z Z N S
chenden Ansprechgeschwindigkeiten auszuführen,
5.1 wenn die Bremskraft mit Rücksicht auf die auf kleineren Gefällen auf- z Z N S
tretenden Verzögerungen entsprechend dem Gefälle abgestuft wird
5.2 oder aufgrund des thermischen Verhaltens der Bremse nicht im Sinne z Z N S
von Ziffer 2 auf kleineren Gefällen genügend rasch gefahren werden
kann.
5.3 Für die Anpassung sowohl der Bremskraft als auch der Ansprechge- z Z N S
schwindigkeit des Übergeschwindigkeitsauslösers an eine bestimmte
Neigung sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
5.3.1 Die Umschaltung auf dem Fahrzeug muss von Hand durch den Trieb- z Z N S
fahrzeugführer erfolgen.
5.3.2 Die für den betreffenden Streckenabschnitt richtige Schaltung muss z Z N S
vom Gleis aus derart überwacht werden, dass der Zug bei Nichtüber-
einstimmung selbsttätig zum Anhalten kommt.
6 Der Übergeschwindigkeitsauslöser soll innerhalb einer Ansprechtole- z Z N S L
ranz von ± 5 % arbeiten. Bei der Einleitung der Bremsung muss eine
eventuell ausgeübte Zugkraft unterbrochen werden.
7 Der Antrieb des Übergeschwindigkeitsauslösers muss von einem z Z N S L
Trieb- bzw. Bremszahnrad aus schlupffrei erfolgen.
7.1 Ketten- oder Zahnriemenantrieb ist nur zulässig, wenn eine Sicher- z Z N S L
heitsvorrichtung vorhanden ist, die bei Unterbruch der Kraftübertra-
gung anstelle des Übergeschwindigkeitsauslösers eine Bremsung ein-
leitet.
7.2 Der Antrieb muss von der Funktion des Drehmoment- z Z N S L
Begrenzungsorgans unabhängig sein.
8 Die Betätigung der Bremse durch den Übergeschwindigkeitsauslöser z Z N S L
hat durch möglichst einfache und möglichst direkt und rasch wirkende
Mittel zu erfolgen.
9 Auf Gefällen von nicht mehr als 125 ‰ kann auf den Übergeschwin- z Z N S L
digkeitsauslöser verzichtet werden, wenn der Führerstand des Trieb-
fahrzeuges.
9.1 zweimännig besetzt ist oder z Z N S L
9.2 einmännig besetzt ist und dazu eine Sicherheitssteuerung mit Wach- z Z N S L
samkeitskontrolle wirksam ist.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 6