AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 4

Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen

Ausgabe: 01.07.2012

Artikel: Besondere Ausrüstung der Triebfahrzeuge Entwurf: 16.02.2011 Gelöscht: 0

(AB 59.1)

9 Stromübergang vom Fahrzeug in die Zahnstange: Es ist zu beachten, z Z N S L

dass ohne besondere Massnahmen nicht ausgeschlossen werden

kann, dass Traktionsstrom nicht nur über die Tragräder in die Schie-

nen, sondern auch über die Zahnräder in die Zahnstange fliessen

kann.

AB 59.2

1 Drehmoment-Begrenzungsorgane sollen verhindern, dass zu grosse z Z N S L

Drehmomente auf die Zahnräder übertragen werden, damit (z.B. bei

Kurzschlüssen im Bremsstromkreis, bei Bürstenrundfeuern, wenn

elektrisch gebremst wird) nicht so stark bremsende Drehmomente

auftreten können, dass zu hohe Materialbeanspruchung entsteht oder

das Triebfahrzeug aus der Zahnstange gehoben wird.

2 Unter Bremsorgan der mechanischen Anhaltebremse wird hier der mit z Z N S L

dem Antrieb gekuppelte Teil (z.B. Bremstrommel, Bremsscheibe) ver-

standen.

3 Beträgt das Gefälle auf keinem Streckenabschnitt mehr als 125 ‰, so z Z N S L

kann bei Drehgestell-Fahrzeugen auf Drehmoment-

Begrenzungsorgane verzichtet werden, wenn jede Achse einen von

den anderen Achsen getrennten Antrieb aufweist.

AB 59.3

1 Die Funktionen der Übergeschwindigkeitsüberwachung und Übergeschwin- z Z N S L Gelöscht:

digkeitsauslösung sind sicher, wenn diese trotz Auftreten eines Einfachfehlers Gelöscht: z

in der Geschwindigkeitserfassungsanlage erhalten bleiben. Gelöscht: Z

2 Sobald sich abzeichnet, dass eine sich im Eingriff befindliche Schnellbrem- z Z N S L Gelöscht: N

sung den Grenzwert für die minimale mittlere Verzögerung im Gefälle nach

AB 60.2b Ziffer 2.3.1 nicht mehr einhalten kann, muss die Geschwindigkeits- Gelöscht: S

erfassungsanlage unverzüglich und zusätzlich die andere mechanische An- Gelöscht: L

haltebremse gemäss AB 60.1b aktivieren um den Zug zum Stillstand zu brin-

gen.

3 Der Übergeschwindigkeitsauslöser muss so eingestellt werden, dass er bei z Z N S L Gelöscht: Auf keinen Fall darf

einer Übergeschwindigkeit anspricht, die höchstens 10 % grösser als die die Ansprechgeschwindigkeit mehr höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit vzul ist. als 40 % grösser als die für das maximale Gefälle gemäss Ge-4 Ist erwünscht, auf kleinerem Gefälle rascher zu fahren, so darf der Überge- z Z N S L

schwindigkeitsreihe 2 zulässige schwindigkeitsauslöser auf eine höhere Ansprechgeschwindigkeit als die für Geschwindigkeit v sein, auch zul

das Maximalgefälle massgebende Fahrgeschwindigkeit vzul eingestellt wer- wenn nach Geschwindigkeitsreihe den. 3 gefahren wird.

4.1 Da die Erhöhung der Ansprechgeschwindigkeit bei gleich bleibender Brems- z Z N S L Gelöscht: z

kraft eine entsprechend grössere, thermische Beanspruchung der Bremse Gelöscht: Z

(siehe AB 60.2.b) zur Folge hat, ist diese Geschwindigkeit von Fall zu Fall mit

Rücksicht auf das thermische Verhalten der Bremsen festzulegen. Gelöscht: N

Gelöscht: S Gelöscht: L

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 5