AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 5
Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen
Ausgabe: 01.07.2012
Artikel: Bremsen Ausgabe: 01.07.2010
Entwurf: 16.02.2011
(AB 60.2.b)
1.4.3.3 Die Anhängelast am Triebfahrzeug muss mindestens z Z N S
– 2 Wagen umfassen und
– 50 % der max. zulässigen Anhängelast des Triebfahrzeuges
betragen.
1.4.4 Für das Bremssystem II gelten hinsichtlich Längsstabilität, Entglei- z Z N S
sungssicherheit, Dimensionierung (Ziffer 1.1) sowie Verzögerungswer-
te (Ziffer 2) dieselben Bedingungen wie für eine entsprechende me-
chanische Anhaltebremse.
2 Verzögerungswerte z Z N S
2.1 Der Sollwert BO der Bremskraft ist grundsätzlich nach der Beziehung z Z N S
B o = mg (pe + a) Bezeichnungen siehe Ziffer 4
zu berechnen.
2.1.1 Erfahrungsgemäss muss mit einer Streuung der Bremskraft gerechnet z Z N S
werden. Bei Bandbremsen kann eine Streuung von ± 15 % ange-
nommen werden.
2.1.2 Es sind folgende Nachweise zu erbringen: z Z N S
2.1.2.1 Bei der Wirkung einer effektiven Bremskraft, die 15 % höher liegt als z Z N S
deren Sollwert Bo, müssen die Bedingungen für die Entgleisungssi-
cherheit rechnerisch erfüllt sein.
2.1.2.2 Bei 85% der effektiven Bremskraft der Bandbremsen muss ein Fahrzeug z Z N S Gelöscht: einer
− mit Bruttogewicht, Gelöscht: von 0,85 Bo − im maximalen Gefälle,
− aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
bei einer zweiten von zwei unmittelbar aufeinander folgenden Bremsungen,
noch sicher zum Stillstand kommen, ohne dass eine thermische Überbean-
spruchung der bremsenden Teile auftritt. Für diesen Bremsung ist keine Mi-
nimalverzögerung vorgeschrieben.
Eine dieser Bremsungen muss durch den allenfalls vorhandenen Überge- Gelöscht: mit Bruttogewicht auf schwindigkeitsauslöser eingeleitet werden. maximalem Gefälle bei einer zweiten, unmittelbar folgenden Brem-2.1.2.3 Diese letzte Bedingung ist bei Bremsversuchen zu kontrollieren, um z Z N S sung noch sicher zum Stillstand
mittels der Beziehung kommen, ohne dass eine thermische Überbeanspruchung der B e = mg (pe + a) (Bezeichnungen siehe Ziffer 4) bremsenden Teile auftritt.
aufgrund der gemessenen pe die auftretende effektive Bremskraft
nachrechnen zu können.
2.2 Jedes einzelne Bremssystem muss im Stande sein, den Zug (bei z Z N S
Mehrfachtraktion den entsprechenden Zugsanteil) bzw. das Triebfahr-
zeug bei den vorerwähnten massgebenden Grössen mit den in Ziffer
2.3 angegebenen Verzögerungen zum Stillstand zu bringen.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 6