AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 5

Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen

Ausgabe: 01.07.2012

Artikel: Bremsen Ausgabe: 01.07.2010

Entwurf: 16.02.2011

(AB 60.2.b)

1.4.3.3 Die Anhängelast am Triebfahrzeug muss mindestens z Z N S

– 2 Wagen umfassen und

– 50 % der max. zulässigen Anhängelast des Triebfahrzeuges

betragen.

1.4.4 Für das Bremssystem II gelten hinsichtlich Längsstabilität, Entglei- z Z N S

sungssicherheit, Dimensionierung (Ziffer 1.1) sowie Verzögerungswer-

te (Ziffer 2) dieselben Bedingungen wie für eine entsprechende me-

chanische Anhaltebremse.

2 Verzögerungswerte z Z N S

2.1 Der Sollwert BO der Bremskraft ist grundsätzlich nach der Beziehung z Z N S

B o = mg (pe + a) Bezeichnungen siehe Ziffer 4

zu berechnen.

2.1.1 Erfahrungsgemäss muss mit einer Streuung der Bremskraft gerechnet z Z N S

werden. Bei Bandbremsen kann eine Streuung von ± 15 % ange-

nommen werden.

2.1.2 Es sind folgende Nachweise zu erbringen: z Z N S

2.1.2.1 Bei der Wirkung einer effektiven Bremskraft, die 15 % höher liegt als z Z N S

deren Sollwert Bo, müssen die Bedingungen für die Entgleisungssi-

cherheit rechnerisch erfüllt sein.

2.1.2.2 Bei 85% der effektiven Bremskraft der Bandbremsen muss ein Fahrzeug z Z N S Gelöscht: einer

− mit Bruttogewicht, Gelöscht: von 0,85 Bo − im maximalen Gefälle,

− aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

bei einer zweiten von zwei unmittelbar aufeinander folgenden Bremsungen,

noch sicher zum Stillstand kommen, ohne dass eine thermische Überbean-

spruchung der bremsenden Teile auftritt. Für diesen Bremsung ist keine Mi-

nimalverzögerung vorgeschrieben.

Eine dieser Bremsungen muss durch den allenfalls vorhandenen Überge- Gelöscht: mit Bruttogewicht auf schwindigkeitsauslöser eingeleitet werden. maximalem Gefälle bei einer zweiten, unmittelbar folgenden Brem-2.1.2.3 Diese letzte Bedingung ist bei Bremsversuchen zu kontrollieren, um z Z N S sung noch sicher zum Stillstand

mittels der Beziehung kommen, ohne dass eine thermische Überbeanspruchung der B e = mg (pe + a) (Bezeichnungen siehe Ziffer 4) bremsenden Teile auftritt.

aufgrund der gemessenen pe die auftretende effektive Bremskraft

nachrechnen zu können.

2.2 Jedes einzelne Bremssystem muss im Stande sein, den Zug (bei z Z N S

Mehrfachtraktion den entsprechenden Zugsanteil) bzw. das Triebfahr-

zeug bei den vorerwähnten massgebenden Grössen mit den in Ziffer

2.3 angegebenen Verzögerungen zum Stillstand zu bringen.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 6