AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Kapitel: Bahnbetrieb Blatt Nr.: 9

Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge

Artikel: Bremsordnung Ausgabe: 01.07.2010

(AB 77.2)

4 Die Wirkung der Bremsen kann als genügend angenommen werden, A N S T

wenn die Bremsverhältnisse der Züge die in den Bremstabellen Ziffer 2

verlangten Werte erreichen.

4.1 Antriebsbremsen und nichtautomatische Bremsen (= direkt und nicht A N S T

selbsttätig wirkende Bremsen) fallen für die Berechnung des Bremsver-

hältnisses ausser Betracht.

4.2 Bei Gefällen über 60 ‰ dürfen Sicherheitsbremsen gemäss Art. 52 Abs. A N S T

2 bei der Berechnung des Bremsverhältnisses mit höchstens 50 % ihres

bei trockenen Schienen bestimmten Bremsgewichts berücksichtigt wer-

den. Dabei darf fehlendes Bremsgewicht von Fahrzeugen mit unwirk-

samer Bremse nicht durch Bremsgewicht der Sicherheitsbremse ersetzt

werden.

4.3 Auf Gefällen unter 60 ‰ darf das Bremsgewicht der Sicherheitsbremse A N S T

wie folgt berücksichtigt werden:

4.3.1 bei der Berechnung des Bremsverhältnisses ist höchstens so viel anzu- A N S T

rechnen, dass nicht langsamer als auf Gefällen über 60 ‰ der gleichen

Strecke gefahren werden muss;

4.3.2 bei der Bestimmung des Bremsweges eines Fahrzeuges in Verbindung A N S T

mit der Distanz zwischen Kontrolllicht und Bahnübergang darf das bei

Höchstgeschwindigkeit aufgebrachte Bremsgewicht der Sicherheits-

bremse im Bremsverhältnis berücksichtigt werden, sofern die Sicher-

heitsbremse gemäss AB 52.2 ausgelegt ist, mittels des Führerbrems-

ventils in dessen "Schnellbremsstellung" zur Wirkung gebracht wird und

kein zwangsläufiges Sanden der Schienen erfolgt.

4.4 Übersteigt das vorhandene Bremsverhältnis den vorgeschriebenen A N S T

Wert, so darf die Geschwindigkeit, soweit es die Zusammensetzung des

Zugs erlaubt, erhöht werden. Ergibt die Summe der anzurechnenden

Bremsgewichte weniger als das vorgeschriebene Bremsverhältnis, so ist

die zulässige Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen, oder es sind Wa-

gen ohne Bremse wegzustellen bzw. Bremswagen anzuhängen.

4.5 Bei entsprechenden Anlagen (Signaldistanzen usw.) können im Einver- A N S T

nehmen mit dem Bundesamt kleinere Bremsverhältnisse zugelassen

werden.

5 Die Bestimmung der für die Bremsrechnung nötigen Werte ist wie folgt A N S T

durchzuführen:

5.1 Bremsgewicht des einzelnen Fahrzeuges gemäss AB 49.3 a. A N S T Gelöscht:Es ist in der Regel

am Fahrzeug angeschrieben.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 10