AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Bahnbetrieb Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Zugbegleitung Entwurf: 16.02.2011 Gelöscht: Ausgabe: 01.07.201
gabe: 01.07.2010
AB 79
1 Technische Bedingungen für die Führung unbegleiteter Züge auf A N S T
Adhäsionsstrecken:
1.1 Zugskompositionen müssen mit einer Sicherheitssteuerung (Art. 55 A N S T
Abs. 1) und Bremsen, deren Bremskraft ausreichend lange erhalten
bleibt (Art. 55 Abs. 3), ausgerüstet sein.
1.2 Alle Einstiegtüren für die Reisenden, mit Ausnahme derjenigen im Be- A N S T
dienungsbereich des besetzten Führerstandes, müssen ferngesteuert
sein (Art. 66 Abs. 2).
1.3 Auf Strecken, auf denen unbegleitete Züge verkehren, müssen Fern- A N S T
meldeeinrichtungen vorhanden sein, damit der Triebfahrzeugführer bei
Störungen ohne grossen Zeitverlust und ohne die Kontrolle über den
Zug zu verlieren, Meldung erstatten kann.
1.4 Bei einem Zug, gebildet aus einem Personentriebwagen ohne zusätz- A N S T Gelöscht:Einmannzug
liche Reiszugwagen, sind folgende Vereinfachungen zulässig:
1.4.1 Auf ferngesteuerte Einstiegtüren kann verzichtet werden, sofern die A N S T
Reisenden nur beim besetzten Führerstand ein- und aussteigen kön-
nen und dieser Sichtverbindung zum Reisendenabteil ermöglicht.
1.4.2 Anforderungstasten für Halt und Türentriegelung müssen nicht vor- A N S T
handen sein, sofern der Halt beim Lokführer verlangt werden kann. Gelöscht: Triebfahrzeugführer
2 Zusätzliche technische Bedingungen für die Führung unbegleiteter z Z N S
Züge auf Zahnstangenstrecken:
2.1 Für gezogene Züge auf Zahnstangenstrecken siehe insbesondere AB z Z N S
62.1.b.
2.2 Zahnstangenstrecken, auf denen unbegleitete, gezogene Züge ver-
kehren, müssen mit Streckenüberwachung (Block oder Stationsperso-
nal) und Funkverbindung sowie in Galerien und Tunneln mit in ange-
messenen Distanzen angeordneten Streckentelefonen ausgerüstet
sein.
3 Betriebliche Bedingungen für die Führung unbegleiteter Reisezüge: A z Z N S T
3.1 Grundsätzlich gilt: A z Z N S T
3.1.1 Wenn die Bedingungen von AB 66 erfüllt sind, dürfen die Züge eine A z Z N S T Gelöscht:.1, Ziffer 7
beliebige Anzahl den Reisenden zugängliche Personen- und Triebwa-
gen umfassen.
3.1.2 Zur Orientierung der Reisenden müssen an und in den Fahrzeugen A z Z N S T
die notwendigen Vorkehrungen getroffen sein (Hinweis auf Fahraus-
weiskontrolle und Reihenfolge der Haltestellen, Lautsprecherdurchsa-
gen usw.).
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 2