AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.:77

Kapitel: Bahnbetrieb Blatt Nr.: Gelöscht: 12

Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Bremsordnung Entwurf: 16.02.2011 Gelöscht: Ausgabe: 01.07.201

gabe: 01.07.2010

Gelöscht: AB 77.3

Gelöscht: Um bei Bergfahrt eine Gefährdung der übrigen Züge und der Anlagen möglichst auszuschliessen, dürfen am Schluss eines Zuges nicht mit Reisenden besetzte Fahrzeuge wie folgt mitgeführt werden:

Gelöscht: A Gelöscht: N Gelöscht: S Gelöscht: T

Gelöscht: auf Steigungen von mehr als 30 ‰ nur ein Fahrzeug ohne brauchbare Bremse, das zufolge Beschädigung nicht zwischen andere Wagen eingestellt werden kann,

Gelöscht: A Gelöscht: N Gelöscht: S Gelöscht: T

Gelöscht: auf Steigungen von 30 ‰ und weniger ungebremste Wagen mit gesamthaft höchstens 8 Achsen.

Gelöscht: Bei Talfahrt dürfen auf allen vorkommenden Gefällen ungebremste, in Ausnahmefällen mit Reisenden besetzte, Wagen mit gesamthaft höchstens 4 Achsen mitgeführt werden.

Gelöscht: A Gelöscht: N Gelöscht: S Gelöscht: T

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰; N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn), L=nur Triebfahrzeuge