AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Kapitel: Bahnbetrieb Blatt Nr.: 10
Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge
Artikel: Bremsordnung Ausgabe: 01.07.2010
(AB 77.2)
5.2 ∑ Bremsgewichte der Fahrzeuge A N S T
Bremsverhä ltnis des Zuges =
Zuggewicht
5.2.1 Die Triebfahrzeuge sind in der Regel in die Bremsrechnung einzubezie- A N S T
hen.
5.2.2 Zuggewicht = Summe aller Fahrzeuggewichte des Zuges + Summe aller A N S T
Ladungen im Zug.
5.2.3 Das Bremsverhältnis wird in der Regel in % angegeben. A N S T
5.2.4 Bei der Bremsberechnung sind Bruchteile von Tonnen und Bremspro- A N S T
zenten über 0,5 aufzurunden, solche von 0,5 und weniger abzurunden.
6 Sofern für das Befahren langer und starker Gefälle die Antriebsbremse A N S T
des Triebfahrzeuges nicht betriebsfähig ist oder nicht angewendet wird,
muss grundsätzlich das Bremsgewicht der Anhängelast allein für den
ganzen Zug (einschliesslich Triebfahrzeug) mindestens der massge-
benden Neigung und der niedrigsten Geschwindigkeit der anzuwenden-
den Bremstabelle (25 km/h bzw. 10 km/h) entsprechen.
6.1 Bei Triebfahrzeugen, deren automatische Bremse gemäss A N S T
Art. 49 Abs. 1 EBVausgelegt ist, darf jedoch für die Berechnung des
Bremsverhältnisses berücksichtigt werden:
6.1.1 die Hälfte des Bremsgewichtes der automatischen Bremse sowie A N S T
6.1.2 die Hälfte des Bremsgewichtes der fahrdrahtunabhängigen Sicherheits- A N S T
bremse gemäss Art. 52 Abs. 2 EBV.
6.1.3 Die Distanz, welche unter diesen Bedingungen auf starken Gefällen oh- A N S T
ne gefährliche Erwärmung der Bremsen zurückgelegt werden darf, ist
für jeden einzelnen Fall durch Versuche zu bestimmen, wobei eine allfäl-
lig vorausgehende Erwärmung zu berücksichtigen ist.
7 Bei der Fahrt in Steigungen muss im Hinblick auf eine allfällige Rück- A N S T
wärtsfahrt das grössere der beiden Bremsverhältnisse erreicht sein, die
sich aus den Bremstabellen ergeben
7.1 für die massgebende Neigung und die niedrigste Geschwindigkeit der A N S T
anzuwendenden Bremstabelle (25 km/h bzw. 10 km/h),
7.2 für 0 ‰ Neigung und die für den Zug zulässige Höchstgeschwindigkeit. A N S T
8 Sofern nicht durch Versuche nachgewiesen wird, dass ein geringeres A N S T
Bremsgewicht genügt, muss das Bremsgewicht eines Zuges vom Zug-
schluss bis zu jedem Wagen (Schlussgruppe siehe AB 77.3) mindestens
der massgebenden Neigung und der niedrigsten Geschwindigkeit der
anzuwendenden Bremstabelle (25 km/h bzw. 10 km/h) entsprechen.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 11