AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 285Fedlex · Vorlage

Kapitel: Bahnbetrieb Blatt Nr.: 10

Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge

Artikel: Bremsordnung Ausgabe: 01.07.2010

(AB 77.2)

5.2 ∑ Bremsgewichte der Fahrzeuge A N S T

Bremsverhä ltnis des Zuges =

Zuggewicht

5.2.1 Die Triebfahrzeuge sind in der Regel in die Bremsrechnung einzubezie- A N S T

hen.

5.2.2 Zuggewicht = Summe aller Fahrzeuggewichte des Zuges + Summe aller A N S T

Ladungen im Zug.

5.2.3 Das Bremsverhältnis wird in der Regel in % angegeben. A N S T

5.2.4 Bei der Bremsberechnung sind Bruchteile von Tonnen und Bremspro- A N S T

zenten über 0,5 aufzurunden, solche von 0,5 und weniger abzurunden.

6 Sofern für das Befahren langer und starker Gefälle die Antriebsbremse A N S T

des Triebfahrzeuges nicht betriebsfähig ist oder nicht angewendet wird,

muss grundsätzlich das Bremsgewicht der Anhängelast allein für den

ganzen Zug (einschliesslich Triebfahrzeug) mindestens der massge-

benden Neigung und der niedrigsten Geschwindigkeit der anzuwenden-

den Bremstabelle (25 km/h bzw. 10 km/h) entsprechen.

6.1 Bei Triebfahrzeugen, deren automatische Bremse gemäss A N S T

Art. 49 Abs. 1 EBVausgelegt ist, darf jedoch für die Berechnung des

Bremsverhältnisses berücksichtigt werden:

6.1.1 die Hälfte des Bremsgewichtes der automatischen Bremse sowie A N S T

6.1.2 die Hälfte des Bremsgewichtes der fahrdrahtunabhängigen Sicherheits- A N S T

bremse gemäss Art. 52 Abs. 2 EBV.

6.1.3 Die Distanz, welche unter diesen Bedingungen auf starken Gefällen oh- A N S T

ne gefährliche Erwärmung der Bremsen zurückgelegt werden darf, ist

für jeden einzelnen Fall durch Versuche zu bestimmen, wobei eine allfäl-

lig vorausgehende Erwärmung zu berücksichtigen ist.

7 Bei der Fahrt in Steigungen muss im Hinblick auf eine allfällige Rück- A N S T

wärtsfahrt das grössere der beiden Bremsverhältnisse erreicht sein, die

sich aus den Bremstabellen ergeben

7.1 für die massgebende Neigung und die niedrigste Geschwindigkeit der A N S T

anzuwendenden Bremstabelle (25 km/h bzw. 10 km/h),

7.2 für 0 ‰ Neigung und die für den Zug zulässige Höchstgeschwindigkeit. A N S T

8 Sofern nicht durch Versuche nachgewiesen wird, dass ein geringeres A N S T

Bremsgewicht genügt, muss das Bremsgewicht eines Zuges vom Zug-

schluss bis zu jedem Wagen (Schlussgruppe siehe AB 77.3) mindestens

der massgebenden Neigung und der niedrigsten Geschwindigkeit der

anzuwendenden Bremstabelle (25 km/h bzw. 10 km/h) entsprechen.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 11