AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Blatt Nr.: 6
Bauten an, über und unter der Eisenbahn
Ausgabe: 01.07.2012
2 Allgemeines
2.1 Einleitung
2.1.1 Der vorliegende Anhang Nr. 1 zu den AB-EBV enthält Festlegungen, die geeignet sind,
die Zielsetzung der Ausführungsbestimmung (AB) 27.1 zu Art. 27 der Eisenbahnverordnung (EBV) zu erreichen.
2.2 Ziel
2.2.1 Die vorliegenden Bestimmungen haben zum Ziel, die Anordnung und bauliche Ausbil-
dung gleisnaher Bauten so zu beeinflussen, dass Personen- und Sachschäden im Ereignisfall mit hoher Wahrscheinlichkeit ein akzeptierbares Ausmass nicht übersteigen.
2.3 Geltungsbereich
2.3.1 Der vorliegende Anhang Nr. 1 gilt für alle neuen Bauten an oder über Normal-, Meter-
oder Spezialspurbahnen, welche die Eigenschaften der in Ziffer 4.3 beschriebenen Bauwerksklassen aufweisen.
2.3.2 Für Strassenbahnen und Bahnen mit strassenbahnähnlichen Verhältnissen, die im
Strassenraum verkehren, gelten grundsätzlich die Massnahmen gegen Anprall von Strassenfahrzeugen.
2.3.3 Bei Stützbauwerken sind die Bestimmungen sinngemäss zu berücksichtigen, wenn
diese besondere Schutzfunktionen aufweisen oder wenn sie für die Standsicherheit von Bauten einen wesentlichen Beitrag leisten.
2.3.4 Die Bestimmungen sind nicht anwendbar auf Tunnelportale, Brücken mit obenliegen-
den Tragwerken und natürliche Hindernisse (z.B. Felsböschungen).
2.3.5 Für temporäre Bauwerke wie z.B. Abstützungen von Lehrgerüsten sind die Schutz-
massnahmen im Einzelfall und in Absprache mit der Aufsichtsbehörde festzulegen.
2.3.6 Bei bestehenden Bahnanlagen neben bestehenden Bauten ist die Notwendigkeit von
Schutzmassnahmen gemäss den AB 27.2 und 27.3 zu Art. 27 EBV zu ermitteln.
2.4 Grundsätze
2.4.1 Bei der Projektierung von Bahnanlagen oder Bauten an oder über der Bahn ist den
Anprallrisiken von Beginn weg hohe Aufmerksamkeit zu schenken.
2.4.2 Die zukünftigen Interessen aus Sicht des Bahnbetriebes und später mögliche Ausbau-
szenarien sind zu berücksichtigen.
2.4.3 Mit sorgfältig gewählten Tragwerkskonzepten und umsichtig geplanten Gleisanlagen
lassen sich Anprallrisiken effizient beschränken.
2.4.4 An Streckenabschnitten mit Weichen ist das Anprallrisiko bei vergleichbaren betriebli-
chen Verhältnissen erheblich grösser als an Streckenabschnitten ohne Weichen. Die durch Weichen hervorgerufene Erhöhung des Anprallrisikos kann mit baulichen Schutzmassnahmen nur teilweise kompensiert werden. Gleisnahe Bauten im Nahbereich von Weichen sind deshalb wenn immer möglich zu vermeiden oder mit dem grösstmöglichen Abstand zu errichten.
2.4.5 Bei der Anordnung von Schutzweichen und Entgleisungsmittel ist die Gefährdung von
Bauten und Anlagen durch die allenfalls zur Entgleisung gebrachten Eisenbahnfahrzeuge zu beurteilen.