AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Blatt Nr.: 10

Bauten an, über und unter der Eisenbahn

Ausgabe: 01.07.2012

6 Schutzmassnahmen gegen Anprall

6.1 Allgemeine Hinweise

6.1.1 Als Schutzmassnahmen gegen Anprall eignen sich grundsätzlich alle baulichen und

betrieblichen Vorkehrungen, die eine Reduktion der Entgleisungswahrscheinlichkeit, der Anprallwahrscheinlichkeit oder der Versagenswahrscheinlichkeit eines Tragwerks infolge Anprall bewirken.

6.1.2 Der vorliegende Anhang enthält Bestimmungen zu folgenden baulichen Schutz-

massnahmen:

- Sicherheitsabstände

- Anprallkräfte

- ergänzende Schutzmassnahmen wie fahrzeuglenkende Leiteinrichtungen und abweisende Schutzelemente

6.1.3 In besonderen Fällen können auch andere bauliche Massnahmen (z.B. Schutzdämme)

geeignet sein, einen angemessenen Schutz gegen Anprall zu erreichen. Die Berücksichtigung anderer baulicher Massnahmen setzt die Zustimmung der Aufsichtsbehörde voraus.

6.2 Sicherheitsabstände

6.2.1 Zu den Sicherheitsabständen gehören die Mindestabstände und die Grenzabstände.

6.2.2 Mindestabstände

6.2.2.1 Zwischen anprallgefährdeten Tragwerkselementen und der nächstgelegenen Gleis-

achse ist ein Mindestabstand amin einzuhalten.

Wandscheibe

amin

Gleisachse

amin

amin

Stütze

Bild 3: Mindestabstand Gleisachse - Unterstützung

6.2.2.2 Bei Bauten der Klassen A, B und C neben Gleisen mit erlaubter Fahrgeschwindigkeiten

> 20 km/h gelten folgende Mindestabstände (Lichtmass):

- Normalspurbahnen: amin = 3,00 m

- Meterspurbahnen: amin = 2,80 m

- Spezialspurbahnen: amin = 2,60 m