AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Blatt Nr.: 23

Bauten an, über und unter der Eisenbahn

Ausgabe: 01.07.2012

8.2.4 Meter- und Spezialspurbahnstrecke

8.2.4.1 Die Notwendigkeit ergänzender Schutzmassnahmen ist bei Meter- und Spezialspur-

bahnen nur dann zu untersuchen, wenn das Verkehrsaufkommen auf dem massgebenden Gleis mehr als 100 Züge/Tag beträgt.

8.2.4.2 Streckenabschnitt ohne Weiche

V aQRA [m]

[km/h] Widerlager Stützen / Wand-

scheiben

> 80 3,00 3,00

Tabelle 15: Notwendigkeit objektspezifische Risikoanalyse für Meter-

und Spezialspurbahn an Streckenabschnitt ohne Weiche

8.2.4.3 Streckenabschnitt mit Weiche

V aQRA [m]

[km/h] Widerlager Stützen / Wand-

scheiben

40 - 60 2,80 3,50

61 - 80 2,80 4,00

> 80 2,80 4,50

Tabelle 16: Notwendigkeit objektspezifische Risikoanalyse für Meter-

und Spezialspurbahn an Streckenabschnitt mit Weiche

9 Schutzmassnahmen bei Bauten der Bauwerksklasse C

9.1 Zwischen den Tragwerkselementen und der nächstgelegenen Gleisachse sind die

Mindestabstände gemäss Ziffer 6.2.2 einzuhalten.

9.2 Für Tragwerkselemente von Fabrikationsgebäuden neben Streckenabschnitten mit

Weichen sind die Mindestabstände gemäss Ziffer 6.2.2 um 1,00 m zu erhöhen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- erlaubte Geschwindigkeit: V ≥ 60 km/h

- Verkehrsaufkommen: ≥ 60 Züge/Tag

9.3 Für Tragwerkselemente von Fabrikationsgebäuden neben Streckenabschnitten mit

Weichen ist eine Aufklassierung des Bauwerks in die Klasse B zu prüfen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- erlaubte Geschwindigkeit: V ≥ 100 km/h

- Verkehrsaufkommen: ≥ 120 Züge/Tag

Erfolgt keine Aufklassierung, sind die Mindestabstände gemäss Ziffer 6.2.2 angemessen, jedoch um mindestens 1,00 m, zu erhöhen.