AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten

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Blatt Nr.: 26

Bauten an, über und unter der Eisenbahn

Ausgabe: 01.07.2012

10.2.1.5 Leitkanten sind für die aussergewöhnliche Einwirkung Qdy gemäss Tabelle 20 zu be-

messen.

Bahnart Bauhöhe [m] Qdy [MN]

Normalspurbahn 0,55 - 0,76 0,8

Meter- und Spezialspurbahn 0,35 0,5

Tabelle 20: Anprallkräfte auf Leitkanten

10.2.1.6 Die Anprallkraft ist 0,10 m unter OK Leitkante anzusetzen und darf auf eine Länge von

3,00 m verteilt werden. Die mittragende Wirkung angrenzender Leitkantenabschnitte darf angemessen berücksichtigt werden, wenn eine Lastausbreitung in Längsrichtung gewährleistet ist.

10.2.1.7 Im Perronbereich darf auf den Nachweis der Tragsicherheit gemäss Ziffer verzichtet

werden, wenn die Breite des Perrons mindestens 3,00 m (Normalspur) bzw. 2,00 m (Meter- und Spezialspur) beträgt und die Perronrandwinkel auf die gesamte Höhe und Länge mit gut verdichtetem Kiessand hinterfüllt sind.

10.2.1.8 Leitkanten sind mit Auftrittstufen auszurüsten, wenn der Dienstweg auf der Leitkante

verläuft oder die Leitkante zwischen Gleis und Dienstweg liegt.

10.2.2 Fangschienen

10.2.2.1 Für Anordnung und Ausbildung von Fangschienen sind die Ausführungsbestimmungen

zu AB 26.2 zu beachten.

10.3 Abweisende Schutzelemente

10.3.1 Leitwinkel

10.3.1.1 Leitwinkel sind in der Regel als fugenlose Stahlbetonkonstruktionen auszubilden und

dürfen keine starre oder formschlüssige Verbindung zu anprallgefährdeten Tragwerkselementen aufweisen.

10.3.1.2 Geometrische Anforderungen an Leitwinkel:

Abmes- Normalspur Meterspur

sungen Perronbereich Übrige Perronbereich Übrige Länge LLW 20,00 m 15,00 m 15,00 m 10,00 m Höhe HLW 0,55 m 0,76 m 0,35 m 0,55 m Für Spezialspurbahnen sind die geometrischen Anforderungen an Leitwinkel im Einzelfall im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde festzulegen.

Tabelle 21: Geometrische Anforderungen an Leitwinkel

10.3.1.3 Die Abstände zwischen Leitwinkel und Gleisachse sowie zwischen Leitwinkel und Un-

terstützung richten sich nach den Bestimmungen für Leitkanten.

10.3.1.4 Leitwinkel sind für Anprallkräfte gemäss Tabelle 22 zu bemessen. Ansatzpunkt, Ver-

teilbreite und die mittragende Wirkung dürfen gemäss Ziffer 10.2.1.6 berücksichtigt werden.