AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Blatt Nr.: 28
Bauten an, über und unter der Eisenbahn
Ausgabe: 01.07.2012
11.1.4 Die Gleisabschlusswand ist für folgende Anprallkraft Qdx zu bemessen:
Spurweite ax,min [m] Reisezüge Güterzüge Qdx [MN] Qdx [MN]
Normalspur 20,00 5,0 10,0
in Absprache mit der Meter- und Spezialspur 15,00 3,5 Aufsichtsbehörde
Tabelle 23: Anprallkraft auf Gleisabschlusswand
11.1.5 Das Arbeitsvermögen von Bremsprellböcken muss mindestens 4,0 kJ betragen.
11.1.6 In Bezug auf Entgleisungen vor dem Haltepunkt sind die Bestimmungen der Ziffern 7.2
bzw. 7.3 zu erfüllen.
11.2 Anforderungen bei Bauten der Bauwerksklassen B und C
11.2.1 In Bezug auf das Überfahren des Haltepunktes sind Gleisenden mit entsprechend leis-
tungsfähigen Gleisabschlüssen auszurüsten. Das Arbeitsvermögen der Gleisabschlüsse und der erforderliche Verschiebeweg sind auf das erlaubte Zugsgewicht und eine entsprechend den betrieblichen Verhältnissen festzulegende Restgeschwindigkeit abzustimmen.
11.2.2 Bei Bauten der BWK B sind Unterstützungen mit einem Abstand ax ≤ ax,min (vgl. Tabelle
23) für die Anprallkräfte gemäss Tabelle 23 zu bemessen oder mittels entsprechend bemessener Anprallblöcke zu schützen.
12 Ergänzende Bestimmungen zu Risikoanalysen nach UIC-Kodex 777-2
12.1 Für Risikoanalysen nach UIC-Kodex 777-2 3 sind die Entgleisungshäufigkeit und das
Schadenausmass für Schweizer Verhältnisse dem Schlussbericht "Beurteilung von Anprallrisiken, Vertiefte Untersuchung von Ereignishäufigkeit und Schadenausmass" des BAV zu entnehmen.
12.2 Die Grenzkosten zur Verhinderung eines Todesopfers sind durch den Infrastruktur-
betreiber festzulegen. Der Mindestbetrag von 10 Mio. Fr darf nicht unterschritten werden.
12.3 Die zu berücksichtigende Verkehrsmenge ist auf einen Prognosehorizont von mindes-
tens 10 Jahren auszulegen.